Einschränkung der Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern
Auf Grund der zu beobachtenden aktuellen Entwicklung und Wetterprognosen wird nach sorgfältiger Abwägung eine Einschränkung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und ein Appell zum sorgsamen Umgang mit Trinkwasser für angemessen und erforderlich gehalten.
Daher verbietet der Landkreis Darmstadt-Dieburg per Allgemeinverfügung vom 29.06.2023 die Ausübung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs für alle oberirdischen Gewässer im Landkreis Darmstadt-Dieburg, um die Funktionsfähigkeit der Fließgewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten.
Von den Verboten ausgenommen sind das Tränken von Vieh sowie das Schöpfen mit Handgefäßen im Sinne des Gemeingebrauchs nach § 25 WHG sowie zugelassene Benutzungen (Erlaubnisse, Bewilligungen, alte Rechte) zur Entnahme oder Nutzung der Fließgewässer. Die Einhaltung der Verbote wird durch den Landkreis Darmstadt-Dieburg stichprobenartig bei entsprechenden Hinweisen überwacht.
Auf die Bußgeldvorschriften des § 73 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) wird hingewiesen. Bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung können nach § 73 Abs. 2 HWG Bußgelder bis zu einer Höhe von 100.000,-- Euro verhängt werden.