Verwaltungskostensatzung
Verwaltungskostensatzung
Stand: 28.11.2023
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Erzhausen hat in ihrer Sitzung am 09. November 2023 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:
§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBI. S. 90, 93).
§§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (Hess-KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I 2013, 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVB. S. 247) in Verbindung mit § 2 Abs.1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2018 (GVBI. I S. 330).
§ 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen
- Die Gemeinde Erzhausen erhebt aufgrund dieser Satzung für einzelne Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
- Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderer, auch gemeindlicher, Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.
- Für Amtshandlungen in Auftrags- und Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, des Verwaltungskostengesetzes des Bundes oder die jeweiligen fachgesetzlichen Vorgaben.
§ 2 Anwendung des Verwaltungskostengesetzes
Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden:
§ 2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
§ 4, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
§ 5 (Gebührenarten), § 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren),
§ 7 (Sachliche Kostenfreiheit) und § 9 (Auslagen).
§ 3 Kostenschuldner
- Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
- wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
- Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Kostengläubiger
Kostengläubigerin ist die Gemeinde Erzhausen.
§ 5 Entstehen der Kostenschuld
- Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Gemeinde, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
- Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
§ 6 Fälligkeit, Kostenentscheidung, Vorschusszahlung
- Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch mündlich ergehen kann, fällig, wenn nicht die Gemeinde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
- Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Wird sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
- Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
§ 7 Billigkeitsregelung
Die Gemeinde kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
§ 8 Gebührentatbestände
- Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:
Nr. | Gegenstand | EUR |
1 | Schriftliche Auskünfte einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden | 30,00 bis 600,00 |
2 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind | 10,00 bis 600,00 |
2a | wie Nr. 2., wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss
| Nach Zeitaufwand siehe Abs. 2
|
2b | Zuschlag zu Nr. 2 für das Versenden von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Sendung Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. |
15,00 |
2c | Zuschlag zu Nr. 2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, je Akte, Kartei, Buch usw. | 3,50 |
3 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden, je Sendung Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | 12,00 |
| § 1 Abs. 1 Satz 2 ist auf die Gebührennummern 1 bis 3 nicht anzuwenden. |
|
4 | Beglaubigung von Unterschriften | 6,00 |
5 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde | 3,00 |
6 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., in anderen Fällen, bei Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten bestehen für jede weitere Seite zusätzlich | 6,00 0,60 |
7 | Anfertigung von Fotokopien, je Seite DIN A 3 und kleiner - die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder - die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden | 0,30 schw./weiß 0,50 farbig |
8 | Ersatz einer Hundesteuermarke | 5,00 |
9 | Bescheinigung über gezahlte kommunaler Abgaben | 6,00 |
10 | Sonstige Bescheinigungen aller Art (soweit nicht gebührenfrei) | 6,00 |
11 | Verkauf von Hüllen für Personalausweis oder Reisepass | 2,00 je Stck. |
12 | Derzeit nicht belegt | -/- |
13 | Derzeit nicht belegt | -/- |
14 | Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts, für jedes Grundstück mindestens je Grundstückskaufvertrag | 40,00 |
15 | Erteilung von Löschungsbewilligungen für Grundpfandrechte sowie Rangrücktrittserklärungen | 25,00 |
16 | Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien gem. § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
17 | Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Hessischen Straßengesetz | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
18 | Für die von einer Bauherrschaft beantragte oder gewünschte Mitteilung nach Anlage 2 zu § 63 HBO, Abschnitt V 1 Satz 3, die zum vorzeitigen Baubeginn berechtigt | 50,00 |
19 | Benutzung eines gemeindlichen Personenkraftwagens je km | 0,35 |
20 | Einsatz von Fahrzeugen und Maschinen des Bauhofes | 40,00 je Std. |
21 | Entscheidungen über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist mindestens 13,00 € höchstens 1.300,00 € | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
22 | Zurücknahme eines Widerspruchs, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht worden ist mindestens 13,00 € höchstens 1.300,00 € | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
23 | Auslieferung neu angemeldeter Müllgefäße; Abholung abgemeldeter Müllgefäße; Umtausch umgemeldeter Müllgefäße; je Auslieferung, Abholung oder Umtausch |
30,00
|
24 | Austritt aus Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts |
30,00 |
2.Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten über eine ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat.
Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z. B. Fahrer oder Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet. Anzusetzen ist auch der Zeitaufwand für die Vor- und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie etwaiger Wegezeiten.
Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt:
- für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte je Viertelstunde 20,00 €;
- für Beamte des gehobenen Dienstes u. vergleichbare Angestellte je Viertelstunde 17,00 €;
- für alle übrigen Beschäftigten je Viertelstunde 15,00 €
bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten.
Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 30% auf diese Gebührensätze erhoben.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Erzhausen vom 05.01.2023 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebende Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Erzhausen, den 09. November 2023
Claudia Lange
Bürgermeisterin