Vereinsförderrichtlinie
Vereinsförderrichtlinie
Stand 6.12.2018
Vorbemerkung
Die Gemeinde Erzhausen misst der Arbeit der örtlichen Vereine eine hohe gesellschaftliche Bedeutung zu. Sie haben insbesondere für Jugendliche eine sozialisierende Wirkung und geben neu zugezogenen Bürgern die Möglichkeit der Integration mit ihrem neuen Heimatort. Mit diesen Richtlinien wird die Bedeutung der örtlichen Vereine für das gesellschaftliche, kulturelle, soziale und sportliche Geschehen in der Gemeinde anerkannt und versucht, durch gezielte Hilfen dazu beizutragen, dass die Vereine in Selbstverwaltung ihre Aufgaben erfüllen können.
Die Vereinsförderrichtlinien haben zum Ziel, eine gleichmäßige, gerechte und überschaubare Förderung der Vereine zu erreichen. Durch die allgemein gehaltenen Regelungen in den Richtlinien kann es erforderliche sein, im Einzelfall durch gesonderten Beschluss des Gemeindevorstandes zu entscheiden.
§ 1 Förderfähige Vereine
1.1 Förderfähig ist ein Verein, der seinen Sitz in der Gemeinde Erzhausen hat, im Vereinsregister eingetragen ist oder als Ortsgruppe einem Fach- oder Dachverband angehört, als gemeinnützig anerkannt ist und seit mindestens 2 Jahren besteht.
1.2 In der Vereinssatzung muss bestimmt sein, dass das Vereinsvermögen in Falle der Vereinsauflösung der Gemeinde, einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer als gemeinnützig anerkannten Organisation zufällt.
1.3 Von der finanziellen Förderung ausgeschlossen sind Personenvereinigungen, deren Träger das Land, eine Körperschaft oder Stiftung des öffentlichen Rechts, eine Religionsgemeinschaft oder eine politische Partei oder Gruppierung ist.
1.4 Der Verein muss Mitgliedsbeiträge oder vergleichbare ähnliche Leistungen erheben.
1.5 Soweit es sich um einen Sportverein handelt, muss dieser dem Landessportbund Hessen angehören.
§ 2 Fördermittel
2.1 Auf eine Förderung nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch; auch eine Mittelbereitstellung im Haushaltsplan ist keine Anspruchsgrundlage. Der Bewilligungsbescheid kann bis zur Auszahlung der Förderung widerrufen werden, ohne dass es hierfür einer Begründung bedarf.
2.2 Die bewilligten Fördermittel (über die jährliche Grundförderung hinaus) dürfen nur für den beantragten Zweck verwendet werden. Die Vereine sind verpflichtet, Verwendungsnachweise außerhalb der Grundförderung vorzulegen. Die Verwendungsnachweise für Fördermittel gemäß § 5 und § 6 sind innerhalb von 3 Monaten für Sachmittel und innerhalb von 12 Monaten für Bauvorhaben zu belegen. Die Gemeinde darf die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel durch Ortsbesichtigungen, Einsicht in die Akten, Bücher oder sonstige Unterlagen der Vereine prüfen. Mit der Prüfung kann die Gemeinde auch sachkundige Dritte beauftragen. Zuviel oder zu Unrecht gezahlte Fördermittel sowie ohne Zustimmung für andere Zwecke verwendete Fördermittel müssen zurückerstattet werden. Bei Missbrauch kann jegliche weitere Förderung ausgeschlossen werden.
2.3 Zuschussgewährung von anderer Seite sind vom Verein anzugeben. Die von der Gemeinde zu gewährende Förderung ist beschränkt auf höchstens die Differenz zwischen Zuschüssen Dritter und der Höhe der förderfähigen Kosten selbst.
2.4 Die Förderung erfolgt durch laufende und/oder einmalige Zuwendungen im Rahmen der jährlich im Haushaltsplan der Gemeinde Erzhausen bereitgestellten Mittel.
§ 3 Verfahren
3.1 Anträge auf Fördermittel gemäß der §§ 5 + 6 sind grundsätzlich vor der geplanten Veranstaltung, Anschaffung oder Investitionen schriftlich beim Gemeindevorstand unter Angabe des Verwendungszweckes einzureichen.
3.2 Anträge auf Fördermittel zu baulichen Anlagen sind spätestens bis zum 01. November des laufenden Jahres für das kommende Haushaltsjahr beim Gemeindevorstand einzureichen. Anträgen für bauliche Anlagen sind Pläne, Kostenrechnungen und ein Finanzierungsplan beizufügen. Weitere Unterlagen können nach Bedarf vom Gemeindevorstand angefordert werden.
3.3 Über auf Antrag gewährte Fördermittel ergeht ein Bewilligungsbescheid der Gemeinde Erzhausen, in dem die Höhe der gewährten Fördermittel, die Zweckbestimmung sowie etwa vom Antragsteller zu beachtende Auflagen und die Art der Auszahlung festgelegt ist.
3.4 Über Ausnahmen von diesen Förderrichtlinien entscheidet der Gemeindevorstand.
§ 4 Arten der Förderung
4.1 Grundförderung
4.1.1 Ein Sport- und/oder Kultur treibender Verein erhält jährlich einen Förderbetrag in Höhe von 12,00 € pro aktivem Mitglied.
4.1.2 Bei Ansatz personenbezogener Fördermittel sind ausschließlich Anwohner/innen zu berücksichtigen, die einen Wohnsitz in Erzhausen haben.
4.1.3 Alle übrigen förderfähigen Vereine mit Ausnahme der unter Ziffer 4.4 aufgeführten, anderweitig geförderten Sozialen Einrichtungen erhalten jährlich 8,00 € je aktivem Mitglied.
4.1.4 Berechnungsgrundlage sind die Meldungen an die übergeordneten Organisationen (Landessportbund etc.) zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres. Vereine die keine solche Meldung abgeben müssen haben eine Vorstandserklärung vorzulegen.
4.2 Jugendarbeit
Zur besonderen Förderung der Jugendarbeit erhält jeder Verein für jedes aktive Mitglied bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zusätzlich 6,00 € jährlich.
4.2.1 Für die besondere Förderung der Jugendarbeit sind in den Meldungen gemäß 3.1.3 Jugendlich gesondert aufzuführen.
4.3 Seniorenarbeit
Zur Förderung der Seniorenarbeit wird dem Verein für jedes Mitglied ab dem vollendeten 65. Lebensjahr ebenfalls ein Förderbetrag von 6,00 € jährlich pro aktivem beitragszahlenden Mitglied gewährt. Ziffer 4.1.3 gilt entsprechend.
4.4 Soziale Einrichtungen
Die folgenden sozialen Einrichtungen erhalten, ohne dass es eines Antrages bedarf einen jährlichen Förderbetrag von
- AWO 250,00 €
- VdK 250,00 €
- DRK 1.250,00 €
- Ev. Kirche – Jugend 350,00 €
- Kath. Kirche – Jugend 170,00 €
- Caritas 250,00 €
- WIR-in-Erzhausen 250,00 €
§ 5 Investitionsmaßnahmen
Die Förderung von Investitionen und Erhaltung von Investitionen der Vereine soll die Bildung von Vereinsvermögen unterstützen. Investitionsförderungen werden nur für Anlagen gewährt, die sich im Gemeindegebiet befinden. Es werden nur solche Vorhaben gefördert, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Vereinsarbeit stehen und den gemeinnützigen Zielen des Vereins dienen. Die Gemeinde kann für Investitionsmaßnahmen, die durch die Vereine in eigener Trägerschaft errichtet werden, Fördermittel bewilligen, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
5.1 Die Finanzierung der Investitionen sowie die jährlichen Folgekosten müssen im Einklang mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins stehen. Die Investition selbst muss den Betrag von 1.000,00 € überschreiten. Die Förderung beträgt 10% der zuschussfähigen Kosten, maximal 20.000,00 € innerhalb von 10 Jahren.
5.2 Wenn ein Landes- und/oder Landkreiszuschuss beantragt und gewährt wird, gilt der von Land bzw. von Landkreis festgelegte zuschussfähige Kostenbetrag. Liegt eine solche Festsetzung nicht vor, gelten als förderungsfähige Kosten die Kosten der Herstellung/des Kaufes abzüglich etwaiger Grunderwerbskosten, Geldbeschaffungskosten und sonstiger nicht mit dem Vereinszweck begründbaren Kosten. Die so ermittelte Förderung ist ein Höchstbetrag. Eine Überschreitung der im Zuwendungsbescheid festgesetzten förderfähigen Kosten geht zu Lasten des Zuwendungsempfängers. Ermäßigen sich die förderungsfähigen Kosten bei der Ausführung, so verringern sich die Fördermittel entsprechend anteilig.
5.3 Bei Baumaßnahmen erfolgt die Auszahlung der Fördermittel auf schriftlichen Antrag des Vereins entsprechend dem nachgewiesenen Baufortschritt. Die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel ist nach Abschluss der Maßnahme durch Vorlage eines Verwendungsnachweises unter Beifügung der quittierten Rechnungsbelege nachzuweisen.
Durch Arbeitseinsatz von Mitgliedern oder Dritter unentgeltlich erbrachte Eigenleistungen werden mit dem gesetzlich geltenden Mindestlohnsatz je Arbeitsstunde in die zuschussfähigen Investitionskosten eingerechnet, es sei denn, sie sind in der Festsetzung der zuschussfähigen Kosten gemäß Ziffer 5.1 bereits enthalten Der Beleg der Stundenzahl muss durch Vorlage eines prüfbaren vom Vorstand bestätigten Stundennachweises erbracht werden.
Nicht förderungsfähig sind Kosten für Anlagenteile oder Investitionen die nicht direkt dem Vereinszweck dienen oder die dauerhaft zu gewerblichen Zwecken einem Dritten zur Nutzung überlassen sind, z. B. verpachtete Vereinsgaststätten.
5.4 Die Anschaffung langlebiger Geräte und Ausrüstungsgegenstände (Einzelwert je Antrag über 500,00 € kann mit bis zu 10% der Anschaffungskosten gefördert werden.
§ 6 Zuschüsse für besondere Veranstaltungen
Die Gemeinde kann für Veranstaltungen von überörtlicher Bedeutung (z.B. sportliche und kulturelle Begegnungen, Turniere, Wettkämpfe und Meisterschaften) auf Antrag Zuschüsse oder Ehrengaben gewähren. Der Höchstbetrag beträgt 150,00 €.
6.1 Fahrtkostenzuschüsse zu Meisterschaften Nach dieser Satzung förderfähige Vereine, deren Mitglieder sich für die Teilnahme an hessischen, überregionalen, nationalen oder internationalen Meisterschaften qualifiziert haben, können Fahrtkostenförderung erhalten. Förderfähig sind je qualifiziertem Mitglied die Fahrtkosten zwischen Heimat- und Wettkampfort. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 25% der förderfähigen Kosten.
6.2 Jugendfahrten und Jugendlager Mit der Gewährung von Fördermitteln soll sichergestellt werden, dass Kinder und Jugendlichen sozial schwacher Bevölkerungskreise an Freizeiten teilnehmen können. Bei Teilnahme an Jugendfahrten und -lagern kann auf Antrag pro Tag und Teilnehmer eine Förderung von 6,00 € gewährt werden, wenn die Fahrt oder das Lager mindestens 2 Tage dauert und sich daran mindestens 10 Jugendliche beteiligen. An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Reisetag. Für je angefangene 10 Teilnehmer kann auch für einen Betreuer eine Förderung von 6,00 € gewährt werden. Der Träger der Maßnahme soll den finanziellen Ausgleich zwischen den Teilnehmern eigenverantwortlich regeln und dabei beachten, dass Kinder und Jugendliche sozial schwacher Bevölkerungskreise an Freizeiten teilnehmen können sollen. Nicht bezuschusst werden Ferienprogramme für Jugendliche, Sprachreisen, Schüleraustauschvorhaben und Austauschvorhaben, die einen finanziellen Gewinn anstreben.
6.3 Fahrten in die Partnerstädte Für Teilnehmer an einer von einem zuschussfähigen Verein veranstalteten Fahrt in eine der Partnerstädte kann pro Person und pro Tag ein Zuschuss in Höhe von
- für Jugendliche 8,00 €
- für Erwachsene 6,00 €
gewährt werden. Dies gilt für maximal bis zu 5 Tagen. Eine entsprechende Teilnehmerliste, getrennt nach Jugendlichen und Erwachsenen, ist dem Antrag auf Förderung beizufügen.
6.4 Jubiläen Die Zuwendung an Vereine aus Anlass eines Jubiläums wird wie folgt festgesetzt:
- 25-jähriges Jubiläum 120,00 €
- 50-jähriges Jubiläum 200,00 €
- 75-jähriges Jubiläum 300,00 €
- 100-jähriges Jubiläum 400,00 €.
Bei Jubiläen über 100 Jahre erhöht sich die Bezuschussung um 100,00 € je weitere 25 Jahre. Die Höchstgrenze der Einzelförderung beträgt 800,00 €.
6.5 Ehrungen Die Gemeinde Erzhausen kann besondere Leistungen oder Verdienste durch Überreichen einer Ehrengabe hervorheben. Die Entscheidung hierüber trifft der Gemeindevorstand.
§ 7 Inkrafttreten
Die Neufassung der Vereinsförderrichtlinien tritt nach vorheriger Veröffentlichung mit Wirkung vom 01. Januar 2019 in Kraft. Die bislang gültigen Vereinsförderrichtlinien vom 19. August 1999 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Erzhausen, 06. Dezember 2018 gez. Seibold (Bürgermeister)