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Satzung zur Regelung des Wochenmarktes

Satzung zur Regelung des Wochenmarktes

Stand: 13.02.2013

Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786), und der §§ 60 b, 64 - 71 b der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22.02.1999 (BGBl. I S 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Erzhausen in ihrer Sitzung am 04.02.2013 nachstehende Satzung über zur Regelung des Wochenmarktes (Marktsatzung) der Gemeinde Erzhausen beschlossen:

§ 1 Zeit, Öffnungszeit, Platz und Gegenstände des Wochenmarktes

Auf Grund der Festsetzung gemäß § 69 Gewerbeordnung vom 20.06.1995 betreibt die Gemeinde Erzhausen samstags in der Zeit von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr auf dem Hessenplatz in der Bahnstraße in Erzhausen, einen Wochenmarkt. Das Feilbieten folgender Warenarten ist gemäß § 67 Abs. 1 Gewerbeordnung zugelassen:

  1. Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;
  2. Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
  3. rohe Naturerzeugnisse.

Waren im Wege der Versteigerung oder Ausspielung dürfen nicht abgesetzt oder feilgehalten werden.
Fällt ein Wochenmarkttag auf einen gesetzlichen Feiertag, so findet der Wochenmarkt am vorhergehenden Werktag statt. Der Gemeindevorstand kann in Abweichung von dieser Regelung einen anderen Werktag bestimmen.

Vor Beginn und nach Schluss der vorstehend festgelegten Marktzeiten ist der Verkauf nicht gestattet.

§ 2 Zulassung

  1. Für die Teilnahme am Markt ist eine schriftliche Zuweisung erforderlich.
  2. Die Zuweisung ist schriftlich und unter Angabe des Warensortiments und der benötigten Platzfläche beim Gemeindevorstand Erzhausen zu beantragen.
  3. Kein Standplatz darf vor der Zuweisung benutzt werden. Die festgesetzten Grenzen des Standplatzes dürfen nicht eigenmächtig überschritten werden. Der zugewiesene Platz darf nur zum Geschäftsbetrieb des Inhabers und für den zugelassenen Warenkreis benutzt werden. Die Überlassung eines Standplatzes an andere Personen oder die eigenmächtige, wenn auch nur vorübergehende Änderung des Warenkreises, ist nicht gestattet und berechtigt die Marktaufsicht, sofort über den Platz anderweitig zu verfügen, erforderlichenfalls nach zwangsweiser Räumung auf Kosten und Gefahr des Inhabers. In diesen Fällen werden bereits gezahlte Gebühren nicht erstattet oder ermäßigt; fällige Gebühren sind zu zahlen.
  4. Zur besseren Ordnung des Marktverkehrs kann ein Tausch von Standplätzen angeordnet werden, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Entschädigung entsteht.
  5. Die Zuweisung erlischt
  • bei natürlichen Personen, wenn der Anbieter stirbt oder seine Handlungsfähigkeit aufgibt,
  • bei Personenvereinigungen und juristischen Personen, wenn sie sich auflösen oder ihre Rechtsfähigkeit verlieren,
  • wenn die sich aus der Zuweisung ergebenen Benutzungsrechte länger als einen Monat nicht ausgeübt werden (Ausnahmen können auf Antrag des Anbieters gestattet werden),
  • wenn das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung der Insolvenz mangels Masse abgelehnt wird.

§ 3 Auf- und Abbau von Marktständen

  1. Mit dem Aufbau der Marktstände darf frühestens eine Stunde vor Beginn der vorstehend festgelegten Marktzeiten begonnen werden. Die Aufbauarbeiten müssen bei Marktbeginn beendet sein.
  2. Der Aufbau und die Anlieferung der Waren müssen mit Beginn der vorstehend festgelegten Marktzeiten beendet sein.
  3. Marktbeschicker, die später als eine halbe Stunde nach Marktbeginn eintreffen, haben keinen Anspruch auf Zulassung zum Markt an dem jeweiligen Markttag.
  4. Nach dem Aufbau muss der Wochenmarktplatz mit Ausnahme der vorschriftsmäßigen Verkaufswagen von Fahrzeugen geräumt sein. Ausnahmen können vom Gemeindevorstand - Marktaufsicht - zugelassen werden.
  5. Der Abbau der Marktstände sowie die Räumung und Reinigung ist von den Marktbeschickern bis spätestens eine halbe Stunde nach Marktschluss vorzunehmen.

§ 4 Sauberkeit und Hygiene, rechtliche Vorschriften

  1. Die Marktteilnehmer sind für die Reinhaltung ihrer Stände, der Standplätze, der daran gelegenen Gehwege sowie für die Beseitigung der Abfälle verantwortlich.
  2. Sollte ein Marktteilnehmer entgegen den Bestimmungen in Abs. 1 den Standplatz sowie den daran gelegenen Gehweg nicht ordnungsgemäß reinhalten oder seine Abfälle nicht ordnungsgemäß entsorgen, so wird eine Nachreinigung
    durch die Gemeinde oder von ihr beauftragte Dritte vorgenommen. Die Kosten für die Nachreinigungsarbeiten hat der Marktteilnehmer an die Gemeinde zu erstatten. Die Kosten der notwendigen Nachreinigungsarbeiten fordert die Gemeinde bei dem verantwortlichen Marktteilnehmer an, sie sind sofort zur Zahlung fällig. Zahlungsverzug tritt automatisch 30 Tage nach Fälligkeit ein, ohne dass es einer Mahnung der Gemeinde an den Marktteilnehmer bedarf.
  3. Im Übrigen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.


§ 5 Firmenschild

Jeder Standinhaber ist verpflichtet, seinen Stand mit einem deutlich lesbaren Schild zu versehen, auf dem der Familienname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname des Inhabers bzw. der Name der betreffenden Firma anzugeben sind.

§ 6 Marktfrieden, öffentliche Sicherheit und Ordnung

  1. Jede Störung des Marktfriedens, der Sicherheit und Ordnung auf dem Marktplatz sind verboten. Jeder hat sich so zu verhalten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als vermeidbar belästigt wird.
  2. Waren dürfen nicht durch lautes Ausrufen oder Anpreisen oder Umhergehen angeboten werden.
  3.  Auf dem Wochenmarkt ist ferner verboten:
    a) Betteln und Hausieren
    b) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen oder dort herumlaufen lassen
    c) Fahrräder oder sperrige Fahrzeuge, ausgenommen Kinderwagen oder Krankenfahrstühle, mitzuführen oder     abzustellen.
    d) Für Waren, Dienstleistungen, Institutionen, Vereine oder Parteien zu werben.
  4. Im Übrigen wird auf die Pflicht zur Unfallverhütung und Lärmbekämpfung nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen.

§ 7 Marktaufsicht

  1. Verkaufsplätze werden als Tagesplätze oder als ständige Plätze von der Marktaufsicht zugewiesen. Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Platzes besteht nicht.
  2. Alle Teilnehmer, Benutzer und Besucher des Marktes sind mit dem Betreten der Marktanlage den Bestimmungen dieser Satzung in der jeweiligen Fassung unterworfen und haben den Anweisungen der Marktaufsicht folge zu leisten.

§ 8 Marktausschluss

  1. Verstöße gegen diese Satzung können mit befristetem Ausschluss geahndet werden. Über den Ausschluss entscheidet der Gemeindevorstand. Der Ausschlussbescheid muss bei mehr als eintägigem Ausschluss schriftlich erteilt, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden.
  2. Der Gemeindevorstand kann vom Betreten des Marktes weiterhin ausschließen:
    a) Personen, die im begründeten Verdacht stehen, dass sie die Marktanlage zur Begehung strafbarer Handlungen aufsuchen,
    b) Personen, die wegen Zuwiderhandlungen gegen Weisungen oder Anordnungen der Marktaufsicht erfolglos verwarnt wurden,
    c) Personen, die den Marktverkehr stören.
  3. Vom Markt verwiesene Personen dürfen diesen auch nicht betreten, um irgendwelche Aufträge auszuführen.

§ 9 Haftungsausschluss

  1. Das Betreten der Marktanlagen geschieht auf eigene Gefahr. Die Gemeinde haftet für Schäden der Marktbenutzer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Jede weitere Haftung der Gemeinde für Personen-, Sachund
    Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
  2. Mit der Standplatzvergabe übernimmt die Gemeinde keinerlei Haftung, insbesondere nicht für die Sicherheit der von den Marktbeschickern eingebrachten Waren und Geräte. Eine etwaige Versicherung gegen Diebstahl ist daher Sache der Marktbeschicker.
  3. Die Haftung der Marktbeschicker richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

  1. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung können mit Geldbußen geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 Euro bis 1.000,00 Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter oder die Täterin aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OwiG ist der Gemeindevorstand.
  2. Die Befolgung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Verwaltungsverfügungen kann durch Ersatzvornahme oder durch Festsetzung von Zwangsgeld gemäß den Bestimmungen der §§ 74 ff des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 04.07.1977 (GVBl. I, Seite 151) in der jeweils gültigen Fassung durch den Gemeindevorstand durchgesetzt werden.
  3. Die Verfolgung von Zuwiderhandlungen nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen bleibt unberührt.

§ 11 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der zugewiesenen Standplätze sind Gebühren nach der Gebührenordnung zu dieser Satzung in ihrer jeweils gültigen Fassung zu entrichten.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach vollendeter Veröffentlichung in Kraft.

Erzhausen, den 14. Februar 2013 (Bekanntmachungsdatum)
Der Gemeindevorstand
gez. Seibold (Bürgermeister)

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