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Satzung über die vorübergehende Unterbringung hilfebedürftiger Personen

Satzung über die vorübergehende Unterbringung

hilfebedürftiger Personen

Stand: 09.07.2024

Aufgrund der §§ 1, 4 – 6 und 8 - 13 des Hessisches Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14); zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2023 (GVBI. S. 456, 471) und der §§ 1 – 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I. S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) und der §§ 1, 2, 80 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBI. S. 348, 352), sowie der § 36 Absatz 1 und § 37 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i. d. F. vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 73) sowie des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 399), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (GVBl. S. 160, 166), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Erzhausen in ihrer Sitzung am 15.04.2024 nachstehende Satzung erlassen:

 

§ 1 Zweckbestimmung

Die Gemeinde Erzhausen unterhält Unterkünfte für hilfebedürftige Personen als öffentliche Einrichtung. Sie dienen ausschließlich der befristeten, notdürftigen und räumlichen Unterbringung obdachlos gewordener Personen.

 

§ 2 Begriffsbestimmung

Hilfebedürftig im Sinne dieser Satzung ist

1. Jede Person, die aktuell ohne Unterkunft ist und mit letztem Wohnsitz im Gemeindegebiet Erzhausen gemeldet ist.

2. Jede anerkannte, geflüchtete Person, die von der Gemeinde Erzhausen aufgenommen, gemeldet und eingewiesen wird.

 

§ 3 Einweisung in die Unterkunft

(1) Personen werden durch schriftliche Einweisungsverfügung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes in die Unterkunft eingewiesen.

(2) Die Personen können jederzeit in einen anderen Raum oder eine andere Unterkunft verlegt werden. Sie haben keinen Anspruch auf eine alleinige Nutzung einer Unterkunft. Vorrechte bei Personen, die zuerst einen Raum/eine Unterkunft belegt haben, existieren nicht.

(3) Jede Person, deren Einweisungsverfügung befristet ist und eine Verlängerung der Einweisung benötigt, hat spätestens acht Wochen vor Ablauf bei der örtlichen Ordnungsbehörde eine Verlängerung zu beantragen.

 

§ 4 Benutzungsverhältnis

(1) Das Benutzungsverhältnis wird durch schriftliche Einweisungsverfügung der örtlichen Ordnungsbehörde begründet. Zwischen der Gemeinde Erzhausen und der untergebrachten Person besteht kein privates Rechtsverhältnis, insbesondere kein Mietverhältnis.

(2)  Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung oder Verbleib in einer bestimmten Unterkunft und einer bestimmten Art und Größe besteht nicht. Die untergebrachte Person kann jederzeit aus der Unterkunft herausgenommen werden, wenn eine Umsetzung erforderlich wird, gegen die Satzung verstoßen wird, der Fall von Wohnungsnot nicht mehr vorliegt, die Einweisungsverfügung abgelaufen ist oder die Gebühr für die Benutzung der Unterkunft länger als drei Monate nicht vollständig bezahlt wird. Dies trifft auch bei unregelmäßigen oder abweichenden Zahlungen zu.

(3)  Personen, die nach Aufhebung oder Ablauf der Einweisungsverfügung eine ihnen zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht verlassen oder eine ihnen angebotene Unterkunft nicht beziehen, können von der zuständigen Behörde aus der Unterkunft – auch unter Anwendung unmittelbaren Zwangs – entfernt werden.

(4)  Das Gleiche gilt für eingewiesene Personen, bei denen sich nach befristeter Überlassung einer Notunterkunft die Umstände, die zur Wohnungsnot führten, in der Weise geändert haben, dass sie über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen können und sich – ggf. mit Hilfe Dritter – um eine andere Unterkunft (Wohnung) bemühen können.

(5)   Übergebene Schlüssel und andere Gegenstände müssen der Gemeinde Erzhausen mit Auszug aus der Unterkunft zurückgegeben werden.

(6)   Wird die Unterkunft länger als sieben Tage in Folge nicht in Anspruch genommen, so gilt sie ohne vorherige schriftliche Anzeige bei der Gemeinde Erzhausen als aufgegeben und kann anderweitig belegt werden. Das Einweisungs-/Benutzungsverhältnis wird somit automatisch aufgehoben. Ein erneuter Anspruch auf die gleiche Unterkunft besteht nicht. Eingebrachte Dinge der eingewiesenen Person werden für die Dauer von zwei Wochen ab der Räumung der Unterkunft verwahrt und nach weiteren vier Wochen verwertet oder vernichtet.

(7)   Die Einweisung und somit die Benutzung kann von der Ordnungsbehörde der Gemeinde Erzhausen mit sofortiger Wirkung jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

(8) Für die Benutzung einer Unterkunft wird eine Gebühr nach den Bestimmungen dieser Satzung erhoben.

 

§ 5 Benutzungsgebühren

(1)  Die Gebührenpflicht entsteht mit der Einweisung in die Unterkunft.

(2)  Die Gebühr für die gemeindliche Unterkunft wird wie folgt festgesetzt:

Unterbringungskostenpauschale: 443 Euro pro Monat pro Person Kann eine Person nicht via monatlicher Pauschale zugewiesen werden, so wird für jeden Tag der Benutzung einer Unterkunft 1/x der Monatsgebühr fällig. X steht für die Anzahl der Tage im betroffenen Monat.

(3) Die Zahlungspflicht entsteht mit dem 1. Tag der Einweisung. Die Gebühr ist jeweils zum Ersten eines jeden Monats rückwirkend für den vergangenen Monat fällig.

(4) Bei der Einweisung erhalten die Personen die Unterkunftsschlüssel gegen Empfangsbescheinigung und Kaution in Höhe von 25 Euro. Bei Schlüssel mit elektronischer Schließfunktion beträgt die Kaution 35 Euro. Der Verlust oder die Beschädigung eines Schlüssels ist spätestens am nächsten Werktag bei der Gemeinde Erzhausen anzuzeigen. Bei Neuausstellung oder Reparatur eines Schlüssels ist eine erneute Kaution zu hinterlegen.

 

§ 6 Betreten der Unterkünfte

Ein Zutritt zu den Unterkünften muss jederzeit für die Verwaltung oder für beauftragte Personen möglich sein (Beispiel: bei neuen Einweisungen, bei Meldungen von Verstößen (z. B. Rauch aus der Wohnung), bei Gefahr in Verzug oder bei offensichtlicher Verweigerung der Türöffnung.)

 

§ 7 Benutzungsordnung

(1) Bei Verstößen gegen diese Satzung oder gegen die damit verbundene jeweilige Hausordnung kann die Einweisungsverfügung und somit auch die Benutzung mit sofortiger Wirkung beendet werden.

(2) Die Benutzer sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung sowie die jeweilige Hausordnung einzuhalten.

 

§ 8 Einrichtung der Unterkünfte

Die Einrichtung der Unterkünfte ist zweckmäßig und platzsparend zu gestalten. Nach Möglichkeit sind Etagenbetten zu verwenden. Steckdosen sind mit einem Steckdosenschutz zu versehen. Elektrogeräte ohne Prüfzeichen (vorzugsweise CE-, GS- oder VDE-Zeichen) sind untersagt. Gegenstände, die nicht für eine kurzfristige Unterbringung notwendig sind, stellen eine Brandlast dar und können von der örtlichen Ordnungsbehörde bzw. von beauftragten Dritten auf Kosten des Eigentümers entfernt werden. Ein Einbringen von privaten Gegenständen oder Mobiliar ist nur nach formloser Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde gestattet.

 

§ 9 Verwaltungszwang

Räumt eine eingewiesene Person ihre Unterkunft nicht, obwohl gegen sie/ihn ein ausreichender Grund vorliegt, so kann die Räumung durch unmittelbaren Zwang auch nach Maßgabe des § 78 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG) vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Einweisungszeitraums oder nach dem o. g. Zahlungsverzug.

 

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

§ 11 Zuwiderhandlung

Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung sowie der Hausordnung, kann gemäß § 5 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in Verbindung mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der geltenden Fassung eine Geldbuße von bis zu 1.000 Euro festgesetzt werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Für den Gemeindevorstand
gez. Claudia Lange
(Bürgermeisterin)

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