Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege
Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege
Gültig ab 1.1.2022
Richtlinien der GEMEINDE ERZHAUSEN zur Förderung der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern in Tagespflegestellen und bei freien Trägern von Kindertageseinrichtungen bis zum Schuleintritt
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Erzhausen hat in ihrer Sitzung am 20. September 2021 folgende Richtlinien zur Förderung der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern in Tagespflegestellen und bei freien Trägern von Kindertageseinrichtungen erneut beschlossen:
§ 1 Ziele
Die Gemeinde Erzhausen ist nach § 30 HKJGB verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ausreichend Kinderbetreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zur Verfügung stehen. Dabei sollen die Gemeinden die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Kindertagesbetreuung anregen und fördern. Die Gemeinde Erzhausen kommt diesen Verpflichtungen nach und fördert die Betreuung Erzhäuser Kinder in allen nach §§ 43 und § 45 SGB VIII genehmigten Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen in Erzhausen bis zum Schuleintritt. Da die Personensorgeberechtigten, die sich für die vorgenannte Kinderbetreuung entscheiden, nicht schlechter gestellt sein sollen als diejenigen, deren Kinder in einer kommunalen Kindertageseinrichtung betreut werden, soll insofern ein Ausgleich geschaffen werden. Dies gilt insbesondere bei der gleichzeitigen Betreuung von Geschwisterkindern. Die maximale Höhe des Zuschusses pro Betreuungsstunde entspricht der öffentlichen Förderung der Betreuungsplätze in den kommunalen Kindertagesstätten.
Es handelt sich dabei um freiwillige Leistungen der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
§ 2 Voraussetzung und Umfang der Förderung
(1) Leistungsberechtigt sind Personensorgeberechtigte mit Hauptwohnsitz in Erzhausen, die ein oder mehrere Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr von einer Tagespflegeperson im Ortsgebiet oder in einer Kindertageseinrichtung im Ortsgebiet betreuen lassen und die verpflichtet sind, einen höheren Kostenbeitrag als die entsprechenden Benutzungsgebühren nach der Gebührensatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Erzhausen (Gebührensatzung) zu zahlen.
(2) Voraussetzung für eine Leistungsgewährung ist eine Erlaubnis nach §§ 43 bzw. 45 SGB VIII für die Tagespflegeperson oder Kindertageseinrichtung.
(3) Die Gemeinde Erzhausen gewährt für jedes Kind einen Zuschuss, der sich wie folgt berechnet:
(4) Von den, an die Tagespflegeperson oder Kindertageseinrichtung monatlich zu entrichtenden Beiträgen – ohne Verpflegungsanteil - sind zunächst etwaige Zuschüsse dritter Träger in Abzug zu bringen.
(5) Der Zuschuss wird nicht für eine unbegrenzte Anzahl von Betreuungsstunden gewährt, sondern nur für die den Betreuungsmodellen der Gemeinde Erzhausen gem. § 2 Abs. 2 der Gebührensatzung entsprechenden Betreuungszeiten der jeweiligen Tagespflegeperson oder Kindertageseinrichtung. Die über die im entsprechenden Betreuungsmodell der Gemeinde hinausgehenden Stunden bleiben unberücksichtigt. Über die Einordnung in ein Betreuungsmodell entscheidet die Sozialverwaltung abschließend.
(6) Die Höhe des Zuschusses entspricht grundsätzlich dem verminderten Kostenbeitrag nach Abs. 4 abzüglich der dem jeweiligen Betreuungsmodell der Gemeinde entsprechenden monatlichen Gebühr.
(7) Wird ein älteres Geschwisterkind von einer Tagespflegeperson oder einer Kindertageseinrichtung nach § 2 Abs. 2 im Ortsgebiet oder in einer kommunalen Kindertageseinrichtung der Gemeinde Erzhausen betreut, so wird bei der Berechnung nach § 2 Abs. 6 nur die Hälfte der dem jeweiligen Betreuungsmodell der Gemeinde entsprechenden monatlichen Gebühr in Abzug gebracht.
(8) Ab dem dritten Kind werden die Kosten für die Inanspruchnahme der Tagespflegeperson oder Kindertageseinrichtung nach § 2 Abs. 2 voll übernommen.
(9) In Abweichung von den Absätzen 6 bis 8 beträgt der zu gewährende Zuschuss pro Kind nie mehr als die Anzahl der anerkannten Betreuungsstunden multipliziert mit € 4,15.
(10)Die Leistungsberechtigung endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
§ 3 Antragstellung und Leistungsgewährung
(1) Der Antrag auf Leistungsgewährung gemäß dieser Richtlinie ist schriftlich bei der Gemeinde Erzhausen, Sozialverwaltung, Rodenseestraße 3, 64390 Erzhausen zu stellen. Dem Antrag ist der Betreuungsvertrag mit der mit der Tagespflegeperson bzw. der Kindertageseinrichtung beizufügen. Der Antrag muss außerdem eine Erklärung enthalten, ob Zuschüsse anderer Träger zu den Bereuungskosten gewährt werden, und wenn ja, in welcher Höhe. Nachweise sind beizufügen.
(2) Der Zuschuss wird ab dem Antragsmonat gewährt und jeweils zum Ende des Kalendermonats ausgezahlt. Eine rückwirkende Antragstellung und Bewilligung ist nicht möglich. Bei Beginn bzw. Ende der Betreuung im laufenden Monat wird der Zuschuss anteilig ausbezahlt.
(3) Der Zuschuss wird bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres gezahlt. Für die weitere Leistungsbewilligung ist ein Folgeantrag erforderlich, der bis zum 31.03. des Folgejahres zu stellen ist.
(4) Der Leistungsberechtigte verpflichtet sich jegliche Änderungen, die die Leistungsgewährung beeinflussen, umgehend der Sozialverwaltung anzuzeigen. Unrechtmäßig erhaltene Leistungen sind zurückzuzahlen.
Diese Richtlinien werden lt. Beschluss der Gemeindevertretung vom 20.09.2021 verlängert und sind bis zum 31.12.2023 gültig.
Erzhausen, den 30.09.2021 (Bekanntmachungsdatum)
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Erzhausen
gez. Lange (Bürgermeisterin)