Wappen mit Schriftzug Satzung

Leinenzwang

Satzung über den Leinenzwang für Hunde

während der Brut- und Setzzeit

Stand: 30.5.2018
Rechtskräftig: 1.6.2018

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. I S. 167) und des § 27 Absatz 2 Ziffer 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629; 2011 I S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GVBl. I S. 607) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Erzhausen in ihrer Sitzung am 07.05.2018 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Anleinpflicht für Hunde

  1. Gemäß § 27 Absatz 2 Ziffer 3 HAGBNatSchG wird hiermit die Verpflichtung ausgesprochen, Hunde während der Brut- und Setzzeit in den nach § 2 bestimmten Gebieten an der Leine zu führen.
  2. Die zulässige Leinenhöchstlänge beträgt 10 Meter.
  3. Die Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 richten sich an die Person, die den Hund hält sowie an die Person, die zum maßgeblichen Zeitpunkt die tatsächliche Gewalt über den Hund ausübt.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

  1. Die Anleinpflicht nach § 1 gilt in der Flur (Feld, Forst und Brache) im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Erzhausen.
  2. Feld im Sinne des Feld- und Forstschutzgesetzes sind Grundstücke, die zur Gewinnung von Früchten dienen, soweit es nicht als Forst anzusehen ist. Zum Feld gehören insbesondere Gartenanlagen aller Art, Weinberge, Obstanlagen, Baumschulen, Pflanz- und Saatkämpe, Äcker, Wiesen und Weiden sowie Plätze, Gewässer, Wege und Gräben, die zur Benutzung bei dem Betrieb der Feldwirtschaft bestimmt sind.
  3. Forst im Sinne des Feld- und Forstschutzgesetzes sind unter Forstschutz stehende Grundstücke sowie die außerhalb einer Ortschaft gelegenen Grundstücke, die wesentlich zur Erzeugung von Holz dienen oder bestimmt sind.
  4. Brache ist ein aus wirtschaftlichen, regenerativen oder anderen Gründen unbestelltes Grundstück (Acker oder Wiese).

§ 3 Zeitlicher Geltungsbereich

Die Anleinpflicht gilt während der Brut- und Setzzeit vom 01. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres.

§ 4 Ausnahmen

Die Anleinpflicht gilt nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, Blindenhunde und Jagd- und Herdengebrauchshunde im Rahmen ihres zweckentsprechenden Einsatzes oder ihrer Ausbildung sowie auf besonders ausgewiesenen bzw. gekennzeichneten Freilaufflächen für Hunde.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Ziffer 4 b HAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    entgegen § 1 Absatz 1 in den in § 2 genannten Gebieten Hunde nicht an der Leine führt, entgegen § 1 Absatz 2 die zulässige Höchstlänge der Leine von 10 Meter überschreitet.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 28 Absatz 3 HAGBNatSchG mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 € geahndet werden.
  3. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Absatz 1 Ziffer 4 b HAGBNatSchG ist gemäß § 28 Absatz 4 Ziffer 2 HAGBNatSchG der Gemeindevorstand der Gemeinde Erzhausen.

§ 6 Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.06.2018 in Kraft.
Erzhausen, den 30.05.2018 (Tag der Veröffentlichung)
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Erzhausen
S e i b o l d
(Bürgermeister)


Ansprechpartner

Keine Abteilungen gefunden.