Leinenzwang
Satzung über den Leinenzwang für Hunde
während der Brut- und Setzzeit
Stand: 30.5.2018
Rechtskräftig: 1.6.2018
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. I S. 167) und des § 27 Absatz 2 Ziffer 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629; 2011 I S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GVBl. I S. 607) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Erzhausen in ihrer Sitzung am 07.05.2018 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Anleinpflicht für Hunde
- Gemäß § 27 Absatz 2 Ziffer 3 HAGBNatSchG wird hiermit die Verpflichtung ausgesprochen, Hunde während der Brut- und Setzzeit in den nach § 2 bestimmten Gebieten an der Leine zu führen.
- Die zulässige Leinenhöchstlänge beträgt 10 Meter.
- Die Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 richten sich an die Person, die den Hund hält sowie an die Person, die zum maßgeblichen Zeitpunkt die tatsächliche Gewalt über den Hund ausübt.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
- Die Anleinpflicht nach § 1 gilt in der Flur (Feld, Forst und Brache) im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Erzhausen.
- Feld im Sinne des Feld- und Forstschutzgesetzes sind Grundstücke, die zur Gewinnung von Früchten dienen, soweit es nicht als Forst anzusehen ist. Zum Feld gehören insbesondere Gartenanlagen aller Art, Weinberge, Obstanlagen, Baumschulen, Pflanz- und Saatkämpe, Äcker, Wiesen und Weiden sowie Plätze, Gewässer, Wege und Gräben, die zur Benutzung bei dem Betrieb der Feldwirtschaft bestimmt sind.
- Forst im Sinne des Feld- und Forstschutzgesetzes sind unter Forstschutz stehende Grundstücke sowie die außerhalb einer Ortschaft gelegenen Grundstücke, die wesentlich zur Erzeugung von Holz dienen oder bestimmt sind.
- Brache ist ein aus wirtschaftlichen, regenerativen oder anderen Gründen unbestelltes Grundstück (Acker oder Wiese).
§ 3 Zeitlicher Geltungsbereich
Die Anleinpflicht gilt während der Brut- und Setzzeit vom 01. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres.
§ 4 Ausnahmen
Die Anleinpflicht gilt nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, Blindenhunde und Jagd- und Herdengebrauchshunde im Rahmen ihres zweckentsprechenden Einsatzes oder ihrer Ausbildung sowie auf besonders ausgewiesenen bzw. gekennzeichneten Freilaufflächen für Hunde.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Ziffer 4 b HAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 Absatz 1 in den in § 2 genannten Gebieten Hunde nicht an der Leine führt, entgegen § 1 Absatz 2 die zulässige Höchstlänge der Leine von 10 Meter überschreitet. - Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 28 Absatz 3 HAGBNatSchG mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 € geahndet werden.
- Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Absatz 1 Ziffer 4 b HAGBNatSchG ist gemäß § 28 Absatz 4 Ziffer 2 HAGBNatSchG der Gemeindevorstand der Gemeinde Erzhausen.
§ 6 Inkrafttreten
Die Satzung tritt zum 01.06.2018 in Kraft.
Erzhausen, den 30.05.2018 (Tag der Veröffentlichung)
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Erzhausen
S e i b o l d
(Bürgermeister)