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Kostenbeitragssatzung für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten

Kostenbeitragssatzung Kindertagesstätten

Stand 16.04.2024

Kostenbeitragssatzung für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten der Gemeinde Erzhausen

Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S.698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 607) und der §§ 5,19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBI. l S.142) zuletzt geändert am 16. Februar 2023 (GVBl. S.90, 93) und der §§ 1 - 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG), in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBI.  S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBI. S. 582), sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Sozialgesetzbuchs - Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBI. I S. 2022), neugefasst durch Bekanntmachung vom 11 (BGBI I S. 2824; 2023 I Nr. 19) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Erzhausen in ihrer Sitzung am 15.04.2024 nachstehende Kostenbeitragssatzung für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten der Gemeinde Erzhausen beschlossen.

 

§ 1 Kostenbeitragspflicht und Zahlung von Verpflegungsentgelt

(1)    Für die Betreuung von Kindern, die in den Kindertagesstätten der Gemeinde Erzhausen zur Betreuung aufgenommen sind, haben die Erziehungsberechtigten der Kinder Kostenbeiträge und Verpflegungsentgelt zu entrichten.

(2)    Der Kostenbeitrag ist jeweils für einen vollen Monat zu entrichten und bis zum ersten eines Monats fällig.

(3)    Kostenbeitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten; bei getrenntlebenden Erziehungsberechtigten zunächst der/die Erziehungsberechtigte, bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist (Aufenthaltsbestimmungsrecht).

(4)   Falls keine Zahlung eingeht und auch keine Übernahme der Kostenbeiträge nach § 90 SGB VIII erfolgt, ist der andere Elternteil kostenpflichtig. Mehrere Kostenbeitragspflichtige sind Gesamtschuldner des Kostenbeitrags.

(5)   Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

(6)  Zu zahlen sind je nach Inanspruchnahme die sich aus § 2 ergebenden Kostenbeiträge für die Betreuung des Kindes/der Kinder in der Kindertagesstätte, für Zukaufstunden und für das Verpflegungsentgelt für die in der Tageseinrichtung angebotenen Speisen, Getränke und Frühstücksangebote.

(7)    Bei einer Betreuungszeit von mehr als sechs Stunden täglich, ist die Teilnahme an der Mittagsverpflegung verpflichtend und somit das Verpflegungsentgelt dafür zu zahlen.

(8)   Der Kostenbeitrag gliedert sich entsprechend in:

  1. Kostenbeitrag für die Benutzung der Kindertagesstätten
  2. Kostenbeitrag für Getränke und Frühstücksangebote
  3. Kostenbeitrag für die Zukaufstunden in den Kindertagesstätten

(9)  Der Kostenbeitrag für die Zukaufstunden in den Kindertagesstätten wird für Betreuungszeiten erhoben, die über die vertraglich vereinbarten Grundzeiten hinaus im Rahmen der jeweiligen Öffnungszeiten der Gruppe, zusätzlich genutzt werden.

 (10)  Soweit das Land Hessen der Gemeinde Erzhausen jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Kindertagesstätten ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt (§ 32c HKJGB) gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes:

 a) ein Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung wird für Kinder in vorgenannter Altersgruppe nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde

 b) ein Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung wird für Kinder in vorgenannter Altersgruppe unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig pro Stunde für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde

c) der Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbeitrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird.

d) Bei Gewährung der Kostenbefreiung und -ermäßigung nach Abs. (10) a) und der gleichzeitigen Betreuung mehrerer Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft in der die Kinder gleichzeitig mit den Erziehungsberechtigten leben) sind die zu zahlenden Kostenbeiträge neu festzusetzen. Dazu wird zunächst geprüft, ob nach Abs. (10) a) ein noch verbleibender anteiliger Kostenbeitrag zu zahlen ist. Ferner wird geprüft, welche weiteren Kostenbeiträge satzungsgemäß zu zahlen sind. Der danach sich ergebende höchste Kostenbeitrag wird sodann in voller Höhe ohne Ermäßigung erhoben.

 

§ 2 Kostenbeiträge

1. Kostenbeiträge für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt im Rahmen der Betreuungszeiten

a)  Kindertagesstätten Hainpfad und Sandhügel

Betreuungszeit

Modell a)

08:00 - 14:00 Uhr

Modell b)

09:00 - 15:00 Uhr

Modell c)

07:00 - 15:00 Uhr

Modell d)

07:00 - 17:00 Uhr

Kostenbeitrag

165,30 €

165,30 €

220,40 €

275,51 €

Tatsächlicher Beitrag

Freigestellt

Freigestellt

55,10 €

110,20 €

 

b)  Kindertagesstätten Kiefernweg und Flummigruppe der KiTa Hainpfad

Betreuungszeit

Modell a)
08:00 - 14:00 Uhr

Modell b)
09:00 - 15:00 Uhr

Modell c)
07:00 - 15:00 Uhr

Kostenbeitrag

165,30 €

165,30 €

220,40 €

Tatsächlicher Beitrag

Freigestellt

Freigestellt

55,10 €

 

 c)  Waldgruppe der Kita Sandhügel

Betreuungszeit

Modell a)
08:00 - 14:00 Uhr

 Kostenbeitrag

165,30 €

Tatsächlicher Beitrag

Freigestellt

 

 d) Kostenbeitragssatz

Den vorgenannten Grundmodellen liegt ein Kostenbeitragssatz in Höhe von 27,55 € pro Betreuungsstunde monatlich zu Grunde.

2. Kostenbeiträge für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr im Rahmen der Betreuungszeiten

a)  Kindertagesstätten Am Hainpfad, Sandhügel und Kiefernweg

 

Betreuungszeit

Tatsächlicher Kostenbeitrag

a)

Betreuungszeit von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr

259,90  € 

b)

Betreuunqszeit von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr

259,90 €   

c)

Betreuungszeit von 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr

346,15 €

d)

Betreuungszeit von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr (nur Kindertagesstätte Am Hainpfad)

432,40 €

Den einzelnen Grundmodellen liegt ein Kostenbeitragssatz in Höhe von 43,30 € pro Betreuungsstunde monatlich zu Grunde.

3. Zukaufstunden

Der Kostenbeitrag für eine zugekaufte Betreuungsstunde beträgt pro angefangener Zukaufstunde:

 

Vom vollendeten dritten Lebensjahr bis Schuleintritt

5,00 €/ Stunde

Vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr

6,60 €/ Stunde

 

  • Ein Zukauf von Stunden ist nur im Rahmen der Öffnungszeiten der jeweiligen Gruppe/ Kindertagesstätte möglich.
  • In der Waldgruppe ist der Zukauf von Betreuungsstunden nicht möglich.
  • Bei Zukaufstunden ist keine Gebührenermäßigung möglich.

4. Verpflegungsentgelte

  •  Die Bestellungen und Bezahlungen des Mittagessens erfolgt über das Abrechnungssystem des Caterers.
  •  In den Kindertagesstätten werden für das tägliche Angebot an Getränken (Mineralwasser und Tee) und für ein regelmäßiges Frühstücksangebot - gemäß Konzeption der Kindertagesstätte - monatlich pro Kind 10,00 € erhoben.

5. Gebühren für die Notbetreuung während der Schließzeiten (Sommergruppe)

  • Für die Notbetreuung in den Sommerferien (Sommergruppe) ist ein gesonderter Kostenbeitrag zu entrichten.
  •  Der Kostenbeitrag setzt sich aus dem Verpflegungsentgelt sowie Materialkosten zusammen.
  •  Pro Woche ist ein Beitrag in Höhe von 25,00 € pro Kind zu entrichten.

 

§ 3 Ermäßigungen

Die Kostenbeiträge nach § 2 werden wie folgt ermäßigt:

  1. Die Gemeinde Erzhausen stellt für alle Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr sechs Betreuungsstunden kostenfrei (§ 32 c HKJGB vom 30.04.2018).

  2. Ermäßigung für Geschwister:
    Werden gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft, in der die Kinder gleichzeitig mit den Erziehungsberechtigten leben) in einer Kindertagesstätte in der Gemeinde Erzhausen betreut, so wird der höchste Kostenbeitrag voll erhoben. Der zweithöchste Kostenbeitrag wird nur noch zu 50 % erhoben. Jedes weitere Kind einer Familie ist kostenbeitragsfrei.

  3. Die Gemeinde Erzhausen fördert die Betreuung Erzhäuser Kinder in allen nach §§ 43 und 45 SGB VIII genehmigten Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen in Erzhausen bis zum Schuleintritt. Die Voraussetzungen und der Umfang der Förderung sind den „Richtlinien der GEMEINDE ERZHAUSEN zur Förderung der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern in Tagespflegestellen und bei freien Trägern von Kindertageseinrichtungen bis zum Schuleintritt“ zu entnehmen.

 

§ 4 Abwicklung der Kostenbeiträge

  1. Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte und endet durch Abmeldung oder Ausschluss mit dem Ausscheiden des Kindes aus der Betreuung in der Einrichtung. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist der Kostenbeitrag auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Kindertageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist der Kostenbeitrag bis zum Ende des Monats zu zahlen.

  2. Der Kostenbeitrag für die Nutzung der Kindertagesstätte ist zu Beginn eines jeden Monats für den laufenden Monat im Abbuchungsverfahren einziehen zu lassen, lediglich bei Teilzahlungen (teilweise Übernahme durch Ämter) sind die Zahlungen an die Gemeinschaftskasse der Gemeinden des Landkreises Darmstadt-Dieburg zu überweisen.

  3. Der Kostenbeitrag für die Zukaufstunden wird über die Sozialverwaltung mit den monatlichen Gebührenrechnungen per SEPA-Lastschrift eingezogen oder von den Eltern entsprechend überwiesen.

  4. Die Verpflichtung zur Zahlung der Kostenbeiträge für die Zukaufstunden entsteht bei schriftlicher Anmeldung. Zukaufstunden müssen auch dann bezahlt werden, wenn sie nicht in Anspruch genommen werden.

  5. Der Kostenbeitrag ist bei vorübergehender Schließung der Kindertagesstätte (z. B. wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage, Betriebsausflug, Personalausfall, gesundheitlichen Gründen, Nichtbenutzbarkeit von Räumen, Fortbildung, Streik, höherer Gewalt) weiterzuzahlen, sofern kein anders lautender Beschluss der Gemeindevertretung vorliegt.

  6. Bei Verspätung der abholberechtigten Person ist für die Zeit, die über die vereinbarte Betreuungszeit (einschließlich Zukaufstunden) hinausgeht, folgender zusätzlicher Kostenbeitrag zu zahlen:

    • Für den Fall, dass bis zur Abholung noch Betreuer/innen für andere Kinder aufgrund vereinbarter Betreuungszeit anwesend sind, ist die Verspätungszeit (aufgerundet auf die volle Stunde) durch zuzukaufende Betreuungsstunden abzudecken.
    • Für den Fall, dass bis zur Abholung des Kindes Betreuer/innen über die für andere Kinder vereinbarten Betreuungszeiten (einschließlich Zukaufstunden) hinaus anwesend sein müssen, ist der der Gemeinde Erzhausen hierdurch entstehende Mehraufwand, mindestens aber ein Betrag von 15,00 € pro angefangener Viertelstunde, zu zahlen.
  7. Kann ein Kind auf Grund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Kindertagesstätte über einen durchgehenden Zeitraum von mehr als 2 Monaten nicht besuchen, kann der Gemeindevorstand nach Ermessen entsprechend § 227 AO eine Ermäßigung oder einen Erlass der Kostenbeitragspflicht für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit gewähren.

  8. Sofern der Kostenbeitrag aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden.
    Die Erziehungsberechtigten sind gegebenenfalls verpflichtet einen solchen Antrag zu stellen, um den Ausschluss ihres Kindes von der weiteren Betreuung zu vermeiden, soweit keine Kostenfreistellung nach § 3 besteht. Gegebenenfalls kann daher auch eine Ganztagsbetreuung auf die Regelbetreuungszeit gekürzt werden.

  9. In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann bei der Gemeinde Erzhausen ein Antrag gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. §§ 22 ff SGB VIII auf Übernahme von Beiträgen/Gebühren für eine Tageseinrichtung gestellt werden.

  10. Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse entscheidet der Gemeindevorstand nach Maßgabe der §§ 163, 227 der Abgabenordnung.

§ 5 Datenschutz

  1. Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme der Kinder in der Kindertagesstätte von den Betroffenen erhoben über

    • Name, Vorname(n) des Kindes und der Erziehungsberechtigten,
    • Geburtsname des Kindes,
    • Anschrift, Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten
    • Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Kindertagesstätte der Gemeinde Erzhausen besuchen,
    • weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA-Lastschriften usw.)

  2. Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Gemeinde Erzhausen, soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist.

  3. Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgabe der DS-GVO und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheits-gesetz (HDSIG), die auf der Homepage der Gemeinde Erzhausen unter www.erzhausen.de/datenschutz einsehbar sind. Weitere Datenschutzinformationen der Gemeinde, die auch für die Kindertageseinrichtungen gelten, sind zu finden auf der Homepage der Gemeinde Erzhausen unter www.erzhausen.de/datenschutz. Die erhobenen Daten können auf Verlangen der Erziehungsberechtigten eingesehen werden, es gelten die Grundsätze der EU-DGSV.

  4. Es wird darauf hingewiesen, dass die für eine kommunale Kindertagesstätte angemeldeten Kinder bei der Platzvergabe mit den Anmeldungen in anderen Einrichtungen und bei Tageseltern abgeglichen werden.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Kostenbeitragssatzung für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten der Gemeinde Erzhausen vom 22.12.2022 außer Kraft

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden

Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Erzhausen, 16.04.2024

Claudia Lange

Bürgermeisterin

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