Wappen mit Schriftzug Satzung

Hauptsatzung

Hauptsatzung

Stand: 28.11.2023

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Gemeindevertretung Erzhausen am 09. November 2023 folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Gemeindevorstand

(1)    Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung. Die Anzahl der Gemeindevertreter/-innen beträgt 25.

(2)    Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe.

(3)    Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gem. § 50 Abs. 1 HGO und § 103
Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:

  • Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen
  • Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB)
  • Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB
  • Erwerb, Verpachtung, Tausch, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von 26.000,00 € im Einzelfall, sofern dokumentiert ist, dass das jeweilige Grundstück nicht ganz oder teilweise als ökologische Ausgleichsfläche ausgewiesen ist.
  • Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts
  • Entscheidungen über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zu einem Gesamterbbaurechtszins von 50.000,00 € (Höhe des jährlichen Erbbauzinses x Gesamtlaufzeit des Vertrages) im Einzelfall.        
  • Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure bis zu einem Betrag von 10.000,00 € im Einzelfall.
  • Entscheidungen über den Abschluss von Werkverträgen und über gemeindliche Baumaßnahmen bis zu einem Betrag von 50.000,00 € im Einzelfall.
  • Entscheidungen über den Abschluss von sonstigen schuldrechtlichen Verträgen bis zu einer Gesamtvertragssumme von 50.000,00 € (jährliche Vertragssumme x Vertragslaufzeit) im Einzelfall. Ausgenommen hiervon bleibt die Zuständigkeit des Gemeindevorstandes Dienst- und Arbeitsverträge sowie Miet- und Pachtverträge für gemeindliche Objekte abzuschließen.
  • Entscheidungen über Stundungen, Erlass und Ratenzahlung sowie Niederschlagung und Aussetzung bei öffentlichen Abgaben (von Ansprüchen im Einzelfall)
  • Entscheidungen über die Annahme von Schenkungen, Spenden bis zu einem Wert der Zuwendung von 5.000,00 € im Einzelfall.

(4)    Das Recht der Gemeindevertretung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten mittels Satzung oder Beschluss auf den Gemeindevorstand zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.

(5)    Der Gemeindevorstand berichtet der Gemeindevertretung zu der jeweiligen Sitzung der Gemeindevertretung schriftlich über den Fortschritt bei der Durchführung der ihm von der Gemeindevertretung übertragenen Aufgaben.

(6)    Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, der Gemeindevertretung mindestens zwei Mal im Jahr den Bericht nach § 28 GemHVO vorzulegen; der 1. Bericht ist mit Stichtag zum 30.06. eines Haushaltsjahres und der 2. Bericht ist mit Stichtag zum 30.09. eines Haushaltsjahres schriftlich vorzulegen.

 

§ 2 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse

 

Die Gemeindevertretung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse:

         1. Haupt- und Finanzausschuss

         2. Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss

         3. Sport-, Kultur- und Sozialausschuss

 

§ 3 Haushaltswirtschaft

Auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde Erzhausen finden ab dem Haushaltsjahr 2008 gemäß § 92 Abs. 3 HGO die Grundsätze der doppelten Buchführung (kommunale Doppik) Anwendung. Es gelten im Übrigen die §§ 92 bis 114 HGO.

 

§ 4 Vorsitz in der Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf vier festgelegt.

 

§ 5 Gemeindevorstand

(1)    Der Gemeindevorstand besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Beigeordneten.

(2)    Die Zahl der Beigeordneten beträgt sechs.

 

§ 6 Ausländerbeirat

(1)    Der Ausländerbeirat vertritt die Interessen der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde. Er berät die Organe der Gemeinde in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen.

(2)    Der Ausländerbeirat besteht aus 5 Mitgliedern

(3)    Bei der Wahl zum Ausländerbeirat wird die Briefwahl zugelassen

(4)    Die Mitglieder des Ausländerbeirates wählen in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzende/n sowie eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter.

 

§ 7 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung

(1)    Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

(2)    Personen, die als Mitglieder der Gemeindevertretung, des Ausländerbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens
20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Gemeinde ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

         - Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung

         = Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender der Gemeindevertretung

         - Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter

         = Ehrengemeindevertreterin oder Ehrengemeindevertreter

         - Bürgermeisterin oder Bürgermeister

         = Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister

         - Beigeordnete oder Beigeordneter

         = Ehrenbeigeordnete oder Ehrenbeigeordneter

         - Mitglied des Ausländerbeirates

         =Ehrenmitglied des Ausländerbeirates

         - Vorsitzende oder Vorsitzender des Ausländerbeirates

         =Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender des Ausländerbeirates

         - Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte

         = Eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „Ehren-„

 

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

 

(3)    Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Gemeindevertretung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.

(4)    Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.

 

 

§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen

(1)    Satzungen, Verordnungen sowie andere Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden mit Abdruck im „Erzhäuser Anzeiger“, Verlag printdesign 24 GmbH, Röntgenstraße 15, 64291 Darmstadt öffentlich bekannt gemacht.

Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem der „Erzhäuser Anzeiger“ den bekanntzumachenden Text enthält.

Satzungen sind zudem online im Internetauftritt der Gemeinde Erzhausen spätestens zum gleichen Zeitpunkt bereitgestellt.

(2)    Abweichend von Abs. 1 werden die Ladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und des Ausländerbeirates sowie Satzungen mit vollem Wortlaut durch Aushang an folgenden Bekanntmachungstafeln öffentlich bekannt gemacht:

         Standorte der Bekanntmachungstafeln:

  •  Standort:   1. Rodenseestraße 3 (Rathaus)
  •  Standort:   2. Hauptstraße 12
  •  Standort:   3. Heinrichstraße 15
  •  Standort:   4. Bahnstraße (Hessenplatz)
  •  Standort:   5. Bahnstraße / Ecke Ostendstraße

Die Bekanntmachungstafeln sind so einzurichten, dass sie der Öffentlichkeit jederzeit zugänglich sind. Auf den bekanntzumachenden Schriftstücken ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird; auf den bekannt zu machenden Schriftstücken sind Ort und Zeitpunkt des Aushanges und der Zeitpunkt der Abnahme unterschriftlich zu bescheinigen.

Die öffentliche Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des ersten Tages ihres Aushanges an den dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln vollendet. Der Tag des Aushanges und der Tag der Abnahme zählen bei der Frist nicht mit. Die bekannt zu machenden Schriftstücke dürfen frühestens am Tage nach der Sitzung abgenommen werden.

(3)    Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

(4)    Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung in Erzhausen (Rodenseestraße 3) zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.

(5)    Soll ein Bebauungsplan in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bebauungsplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Sie gibt dabei an, bei welcher Stelle der Plan während der Dienststunden eingesehen werden kann.

In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Sie hält Bebauungsplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach 
§ 6a bzw. § 10 Abs. 4 Bau GB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

(6)    Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.

 

§ 9 Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlich in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung vom
26. August 1999 tritt mit gleichem Zeitpunkt außer Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/n hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Erzhausen, 09. November 2023

Claudia Lange
Bürgermeisterin

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