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Geschäftsordnung GeVtr + Ausschüsse

Geschäftsordnung der Gemeindevertretung

und Ausschüsse

Stand: 21.1.2021

Aufgrund der §§ 60 Abs. 1, 62 Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.10.2019 (GVBl. I S. 310) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Erzhausen durch Beschluss vom 17.12.2020 folgende Änderung der Geschäftsordnung beschlossen:

 

I. Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter

§  1 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen

(1) Die Gemeindevertreterinnen und die Gemeindevertreter sind verpflichtet, an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der anderen Gremien, deren Mitglied sie sind, teilzunehmen.

(2) Bei Verhinderung zeigen sie ihr Ausbleiben vor Beginn der Sitzung der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung an und legen dieser oder diesem die Gründe dar.

Fehlt eine Gemeindevertreterin oder ein Gemeindevertreter mehr als einmal unentschuldigt, kann die oder der Vorsitzende sie oder ihn schriftlich ermahnen. Die Ermahnung ist in der diesem Schreiben nachfolgende Sitzung von der oder dem Vorsitzenden zu verlesen.

(3) Eine Gemeindevertreterin oder ein Gemeindevertreter, die oder der die Sitzung vorzeitig verlassen will, zeigt dies der oder dem Vorsitzenden vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung an und legt die Gründe dar.

§  2 Anzeigepflicht

(1) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter haben während der Dauer ihres Mandats - jeweils bis zum 1. Juli eines jeden Jahres - die Mitgliedschaft oder eine entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Gesellschaft, Genossenschaft oder in einem Verband der oder dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen (§ 26 a HGO).

(2) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter haben die Übernahme gemeindlicher Aufträge und entgeltlicher Tätigkeiten für die Gemeinde der oder dem Vorsitzenden anzuzeigen. § 77 Abs. 2 HGO bleibt unberührt.

§  3 Treuepflicht

(1) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter dürfen wegen ihrer besonderen Treuepflicht Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht geltend machen, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer Tätigkeit im Zusammenhang steht, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter handeln.

(2) Ob die Voraussetzungen des Vertretungsverbotes vorliegen, entscheidet die Gemeindevertretung.

§  4 Verschwiegenheitspflicht

Die Gemeindevertreterinnen und die Gemeindevertreter unterliegen der Verschwiegenheitspflicht des § 24 HGO. Sie haben über ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, es sei denn, es handelt sich um offenkundige oder in öffentlichen Sitzungen behandelte.

§  5 Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen die in § 1, § 3 und § 4 geregelten Pflichten zeigt die oder der Vorsitzende der Aufsichtsbehörde an, um ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 24 a HGO zu erwirken.


II. Fraktionen

§  6 Bildung von Fraktionen

(1) Die Gemeindevertreterinnen und/oder Gemeindevertreter können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion ist der Zusammenschluss von mindestens 2 Gemeindevertreterinnen und/oder Gemeindevertretern.

(2) Eine Fraktion kann fraktionslose Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter als Hospitantinnen oder Hospitanten aufnehmen. Diese zählen bei der Feststellung der Fraktionsstärke nicht mit.

(3) Die oder der Vorsitzende einer Fraktion hat deren Bildung, ihre Bezeichnung, die Namen der Fraktionsmitglieder, der Hospitantinnen und Hospitanten sowie ihrer oder seiner Stellvertretung der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem Gemeindevorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Gleiche gilt im Falle der Auflösung einer Fraktion, der Änderung ihres Namens, der Aufnahme und des Ausscheidens von Mitgliedern, Hospitantinnen und Hospitanten sowie bei einem Wechsel im Vorsitz der Fraktion und ihrer Stellvertretung.

§  7 Rechte und Pflichten

(1) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen.

(2) Eine Fraktion kann Mitglieder des Gemeindevorstandes und sonstige Personen beratend zu ihren Sitzungen hinzuziehen. Sie unterliegen den Pflichten des § 24 HGO.


III. Ältestenrat

§ 8 Rechte und Pflichten

(1) Der Ältestenrat besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der oder den Vorsitzenden der Fraktionen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann an den Beratungen des Ältestenrats teilnehmen. Die Niederschriften fertigt die Schriftführerin oder der Schriftführer der Gemeindevertretung.

(2) Der Ältestenrat unterstützt die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung bei der Führung der Geschäfte. Die oder der Vorsitzende soll eine Verständigung zwischen den Fraktionen über Angelegenheiten des Geschäftsganges der Gemeindevertretung herbeiführen, namentlich über deren Arbeitsweise, den Arbeits- und Terminplan, die Sitzordnung, die Besetzung der Stellen von Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertretung.

(3) Der Ältestenrat kann beraten und Empfehlungen abgeben, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst keine bindenden Beschlüsse. Der Ältestenrat tagt in der Regel nicht öffentlich.

(4) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft den Ältestenrat nach Bedarf ein und leitet die Verhandlungen. Sie oder er ist verpflichtet, den Ältestenrat einzuberufen, wenn dies eine Fraktion oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister namens des Gemeindevorstandes verlangt. Beruft sie oder er den Ältestenrat während einer Sitzung der Gemeindevertretung ein, so ist diese unterbrochen.

(5) Will eine Fraktion von Vereinbarungen im Ältestenrat abweichen, so unterrichtet sie rechtzeitig vorher die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung und die oder den Vorsitzenden der übrigen Fraktionen.

(6) Der Ältestenrat tritt in der Regel am 1. Werktag der 2. Woche vor der Parlamentssitzung zu einer Sitzung zusammen.

 

IV. Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen
§ 8a Anhörungspflicht

Die Gemeindevertretung sowie deren Ausschüsse hören die Kinder und Jugendlichen in ihrer Funktion als Vertreterinnen oder Vertreter des Kinder- und Jugendparlaments zu allen wichtigen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche berühren. Dies geschieht in der Weise, dass die Vertreterin oder der Vertreter des Kinder- und Jugendparlaments entweder eine schriftliche Stellungnahme zu den Angelegenheiten abgibt oder dass sie oder er sich hierzu mündlich in den Sitzungen äußert.

V. Vorsitz in der Gemeindevertretung
§  9 Einberufen der Sitzungen

(1) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter zu den Sitzungen der Gemeindevertretung so oft wie es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens sechsmal im Jahr. Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Gemeindevertreterinnen und/oder der Gemeindevertreter, der Gemeindevorstand oder die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit der Gemeinde und hier der Gemeindevertretung gehören; die Gemeindevertreterinnen und/oder die Gemeindevertreter haben eigenhändig zu unterzeichnen.

(2) Die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzung werden von der oder dem Vorsitzenden im Benehmen mit dem Gemeindevorstand festgesetzt. Die oder der Vorsitzende hat Anträge, die den Anforderungen des § 12 genügen und in die Zuständigkeit der Gemeindevertretung fallen, auf die Tagesordnung zu setzen.

(3) Einberufen wird mit schriftlicher Ladung an alle Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter und den Gemeindevorstand. Darin sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung anzugeben. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit der oder dem Vorsitzenden eine schriftliche Einverständniserklärung unter Angabe der E-Mail-Adresse vorliegt.

(4) Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag sollen mindestens zehn volle Kalendertage liegen. In eiligen Fällen kann die oder der Vorsitzende die Frist abkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Die oder der Vorsitzende muss auf die Abkürzung im Ladungsschreiben ausdrücklich hinweisen.

Als Zugang gilt die Aushändigung der Sitzungsunterlagen an die von der jeweiligen Fraktion benannte Vertrauensperson; bei fraktionslosen Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern die Übergabe der Sitzungsunterlagen an diese.

§ 10 Geteilte Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung besteht aus den Teilen A und B.

Teil A betrifft Angelegenheiten, über die ohne Beratung im Block abgestimmt werden kann;

Teil B solche, über die nach Beratung einzeln abgestimmt werden kann.

Ob über die Verhandlungsgegenstände des Teiles A ohne Beratung im Block abgestimmt werden soll, entscheidet die Gemeindevertretung am Anfang der Sitzung.

Auf Verlangen einer Gemeindevertreterin oder eines Gemeindevertreters ist ein Verhandlungsgegenstand nach Teil B zu überführen.

(2) Die oder der Vorsitzende nimmt in Teil A die Verhandlungsgegenstände auf, für die ein einstimmiger Beschlussvorschlag des zuständigen oder federführenden Ausschusses vorliegt, oder für die sie oder er eine Beratung nicht erwartet.

(3) Die Beratung und Entscheidung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen ist abweichend von der Bestimmung in Abs. 2 immer in Teil B aufzunehmen.

 

§ 11 Vorsitz und Stellvertretung

(1) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung der Gemeindevertretung. Sie oder er führt die Sitzung sachlich, gerecht und unparteiisch. Ist sie oder er verhindert, so sind die Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu ihrer oder seiner Vertretung in der Reihenfolge zu berufen, welche die Gemeindevertretung zuvor beschlossen hat.

(2) Die oder der Vorsitzende hat nach Eröffnung der Sitzung festzustellen, ob Einwendungen gegen die Tagesordnung bestehen und einen Beschluss der Gemeindevertretung i. S. d.
§ 10 zu erwirken. Im Übrigen hat sie oder er die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Sie oder er handhaben die Ordnung in der Sitzung und üben das Hausrecht i. S. v. §§ 26, 27 aus.

 

VI. Anträge, Anfragen
§ 12 Anträge

(1) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, jede Fraktion, der Gemeindevorstand und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister können Anträge in die Gemeindevertretung einbringen.

(2) Anträge müssen begründet sein und eine klare für die Verwaltung ausführbare Anweisung enthalten. Beschlussvorschlag und Begründung sind voneinander zu trennen.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller müssen bestimmen, ob der Antrag vor der Sitzung der Gemeindevertretung im zuständigen Ausschuss behandelt werden soll.

(3) Anträge sind schriftlich und von der Antragstellerin oder vom Antragsteller unterzeichnet bei der oder dem Vorsitzenden oder bei einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Person in der Verwaltung einzureichen.

Eine Antragstellung durch Fax, Computerfax oder E-Mail ist ausreichend.

Bei Anträgen von Fraktionen genügt - außer im Falle des § 56 Abs. 1 Satz 2 HGO - die Unterschrift der oder des Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung.

Anträge müssen der oder dem Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung des Ältestenrates vorliegen.

Dies gilt auch für Anträge des Gemeindevorstandes und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

Alle Anträge werden spätestens mit der Ladung zur Sitzung jeder Gemeindevertreterin und jedem Gemeindevertreter zugeleitet.

(4) Zur Vorbereitung einer Entscheidung der Gemeindevertretung verweist die oder der Vorsitzende Anträge an den zuständigen Ausschuss wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies bestimmt hat. Im Übrigen hat die oder der Vorsitzende rechtzeitig eingegangene Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung zu nehmen. Dies gilt auch für die nach Satz 1 verwiesenen Anträge.

(5) Verspätete Anträge nimmt die oder der Vorsitzende auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung.

(6) Während der Sitzung sind auch mündliche Anträge, die einen Gegenstand der Tagesordnung ergänzen oder ändern, zulässig. Diese sind zu Protokoll zu geben.

 

§ 13 Sperrfrist für abgelehnte Anträge

(1) Hat die Gemeindevertretung einen Antrag abgelehnt, so kann dieselbe Antragstellerin oder derselbe Antragsteller diesen frühestens nach einem Jahr erneut einbringen.

(2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist vor Ablauf der Sperrfrist zulässig, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller begründet darlegt, dass die Ablehnungsgründe entfallen sind. Die oder der Vorsitzende entscheidet über die Zulassung des Antrages. Wird der Antrag abgelehnt, kann die Entscheidung der Gemeindevertretung angerufen werden.

 

§ 14 Rücknahme von Anträgen

Anträge können bis zur Abstimmung von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller oder den Antragstellern zurückgenommen werden. Bei gemeinschaftlichen Anträgen mehrerer Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter müssen alle die Rücknahme erklären.

 

§ 15 Antragskonkurrenz

(1) Hauptantrag ist ein Antrag i. S. des § 12, der als Gegenstand auf der Tagesordnung der Sitzung steht.

(2) Änderungsantrag ist ein Antrag, der den Inhalt des Hauptantrages geringfügig ändert.

(3) Konkurrierender Hauptantrag ist ein Antrag, der zum Inhalt des Hauptantrages im Gegensatz steht oder diesen in der wesentlichen Zielrichtung verändert.

(4) Anträge die nicht unter die Abs. 1 - 3 fallen und andere Gegenstände als in der Tagesordnung bezeichnet zum Inhalt haben, benötigen zu ihrer Behandlung zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter.

(5) Für die Reihenfolge der Abstimmung gilt § 25 Abs. 4.

§ 16 Anfragen

(1) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie Fraktionen können zum Zwecke der Überwachung der Verwaltung schriftliche Anfragen i. S. v. § 50 Abs. 2 HGO an den Gemeindevorstand stellen. Hiervon nicht umfasst sind Anfragen zu Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2 HGO. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden.

Die Anfragen sind entweder bei der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder beim Gemeindevorstand einzureichen.

Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung leitet die bei ihm eingehenden Anfragen innerhalb einer Frist von einer Woche an den Gemeindevorstand zur Beantwortung weiter.
Der Gemeindevorstand beantwortet die Anfragen schriftlich oder mündlich in einer Sitzung der Gemeindevertretung.

Eine Erörterung der Beantwortung findet nicht statt. Der Fragestellerin oder dem Fragesteller sind zwei Zusatzfragen zu gestatten, die mündliche Antwort sowie Nachfragen und die Antworten darauf sind zu protokollieren.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind die Gemeindevertreterinnen und die Gemeindevertreter berechtigt, zu den Tagesordnungspunkten in den Sitzungen der Gemeindevertretung Fragen zu stellen.

(3) Fragen, die nicht dem Zwecke der Überwachung i. S. v. § 50 Abs. 2 HGO dienen sondern lediglich der Information der Fragestellerin bzw. des Fragestellers sind lediglich im Rahmen des Abs. 2 gestattet.

 

VII. Sitzungen der Gemeindevertretung
§ 17 Öffentlichkeit

(1) Die Gemeindevertretung berät und beschließt grundsätzlich in öffentlichen Sitzungen. Sie kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen. Der generelle Ausschluss der Öffentlichkeit für bestimmte Arten von Angelegenheiten ist unzulässig.

(2) Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden. Die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist.

(3) Beschlüsse, welche in nichtöffentlicher Sitzung gefasst worden sind, sollen nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden, soweit dies angängig ist.

§ 18 Beschlussfähigkeit

(1) Die Gemeindevertretung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Die Antragstellerin oder der Antragsteller zählt zu den anwesenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, und tritt die Gemeindevertretung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Besteht bei mehr als der Hälfte der Gemeindevertreterinnen und der Gemeindevertreter ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit entgegensteht, so ist die Gemeindevertretung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter beschlussfähig.

§ 19 Sitzungsordnung, Sitzungsdauer

(1) Während der Sitzungen ist es untersagt, im Sitzungsraum zu rauchen oder alkoholische Getränke zu sich zu nehmen oder Tiere mitzubringen.

(2) Tonaufzeichnungen im Sitzungsraum sind grundsätzlich nur als Hilfsmittel der Schriftführung für die Anfertigung der Sitzungsniederschrift erlaubt.
Andere Tonaufzeichnungen sowie Film- und Fernsehaufnahmen durch die Medien sind nur zulässig, wenn dies in der Hauptsatzung entsprechend geregelt ist.

(3) Eine Internetübertragung (sog. Live- oder Internet-Streaming) ist nur zulässig, wenn die Gemeindevertretung dies beschließt.

(4) Die Sitzungen beginnen in der Regel um 20.00 Uhr und enden um 23.00 Uhr Die laufende Beratung oder Entscheidung eines Verhandlungsgegenstandes wird abgeschlossen. Unerledigte Verhandlungsgegenstände setzt die oder der Vorsitzende vorrangig auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung.

(5) Wird eine Sitzung auf Antrag oder durch die oder den Vorsitzenden unterbrochen, so ist sie spätestens am nächsten Tag fortzusetzen. Ist dies nicht möglich, muss die Sitzung vertagt werden. Zu dieser Sitzung ist neu einzuladen.

§ 20 Teilnahme des Gemeindevorstandes

(1) Der Gemeindevorstand nimmt an den Sitzungen teil. Er muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister spricht für den Gemeindevorstand. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann eine von der Auffassung des Gemeindevorstandes abweichende Meinung vertreten. Dabei hat sie oder er zunächst die Auffassung des Gemeindevorstandes darzulegen und danach kann sie oder er ihre oder seine eigene Auffassung vertreten. In diesem Fall kann der Gemeindevorstand eine andere Beigeordnete oder einen anderen Beigeordneten als Sprecherin oder als Sprecher benennen.

 

VIII. Gang der Verhandlung
§ 21 Ändern und Erweitern der Tagesordnung

(1) Die Gemeindevertretung kann die Tagesordnung ändern. Sie kann insbesondere beschließen,

  • die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
  • Tagesordnungspunkte abzusetzen oder
  • Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden.

(2) Die Gemeindevertretung kann beschließen, die Tagesordnung um Angelegenheiten zu erweitern, die nicht auf der Einladung verzeichnet waren, wenn dem zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und der Gemeindevertreter zustimmen. Eine Erweiterung um Wahlen, um die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderungen ist ausgeschlossen.

 

§ 22 Beratung

(1) Die oder der Vorsitzende ruft die Verhandlungsgegenstände in der Reihenfolge der Tagesordnung zur Beratung auf.

(2) Zur Begründung des Antrages erhält zuerst die Antragstellerin oder der Antragsteller das Wort. Es folgt der Bericht des Ausschusses. Danach eröffnet die oder der Vorsitzende die Aussprache.

(3) Die oder der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Diese erfolgen durch Handaufheben. Bei gleichzeitigen Meldungen bestimmt die oder der Vorsitzende die Redefolge. Die Gemeindevertreterinnen und die Gemeindevertreter können ihren Platz in der Redeliste jederzeit abtreten. Die oder der Vorsitzende kann zulassen, dass auf einen Redebeitrag direkt, d. h. außerhalb der Redeliste erwidert wird.

(4) Die oder der Vorsitzende kann jederzeit das Wort ergreifen. Will sie oder er an der Beratung teilnehmen, so hat sie oder er die Sitzungsleitung einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter zu übertragen.

(5) Jede Gemeindevertreterin und jeder Gemeindevertreter soll zu einem Antrag nur einmal sprechen. Hiervon sind ausgenommen:

  • Das Schlusswort der Antragstellerin oder des Antragstellers unmittelbar vor der Abstimmung,
  • Fragen zur Klärung von Zweifeln,
  • Persönliche Erwiderungen.

(6) Die oder der Vorsitzende kann zulassen, daß eine Gemeindevertreterin oder ein Gemeindevertreter mehrmals zur Sache spricht. Widerspricht eine Gemeindevertreterin oder ein Gemeindevertreter hat die Gemeindevertretung zu entscheiden.

(7) Verweist die Gemeindevertretung einen Antrag an einen Ausschuß oder an den Gemeindevorstand, so ist damit die Beratung des Gegenstandes geschlossen. Noch vorliegende Wortmeldungen bleiben unberücksichtigt.

§ 23 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Ein Antrag zur Geschäftsordnung zielt auf einen Beschluss über das Verfahren der Gemeindevertretung wie beispielsweise:

  • Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte, in der Regel jedoch vor Eintritt in die Tagesordnung;
  • Übergang zur Tagesordnung;
  • Absetzung von der Tagesordnung und Rückverweisung an einen Ausschuss;
  • Ausschluss und Widerherstellung der Öffentlichkeit;
  • Schluss der Beratung;
  • Unterbrechung, Aufhebung und Vertagung der Sitzung.

Den Antrag auf Schluss der Beratung kann nur stellen, wer sich an der Aussprache zu diesem Tagesordnungspunkt noch nicht beteiligt hat.

(2) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter können sich jederzeit mit einem Antrag zur Geschäftsordnung durch Heben beider Hände melden. Ein Redebeitrag wird deswegen nicht unterbrochen. Die Gemeindevertreterin oder der Gemeindevertreter kann unmittelbar nach dessen Schluss den Antrag zur Geschäftsordnung vortragen und begründen. Danach erteilt die oder der Vorsitzende nur einmal das Wort zur Gegenrede und lässt dann über den Antrag abstimmen. Dieser gilt als angenommen, wenn niemand widersprochen hat.

(3) Für Anträge zur Geschäftsordnung einschließlich Begründung sowie für die Gegenrede beträgt die Redezeit jeweils höchstens drei Minuten.

§ 24 Persönliche Erwiderungen und persönliche Erklärungen

(1) Wer in den Verhandlungen persönlich genannt oder angegriffen worden ist, hat das Recht, nach Schluss der Beratung - jedoch vor einer stattfindenden Abstimmung - hierauf persönlich zu erwidern und die Angriffe zurückzuweisen und falsche Behauptungen richtig zu stellen. Persönliche Erwiderungen sind nur solche Erklärungen, die eine Gemeindevertreterin oder ein Gemeindevertreter für sich persönlich abgibt, nicht aber solche Erklärungen, die für eine Fraktion oder Partei oder sonstige Gruppierungen abgegeben werden.

(2) Persönliche Erklärungen außerhalb der Tagesordnung sind vor Eintritt in die Tagesordnung oder vor Schluss der Sitzung zugelassen. Sie sind der oder dem Vorsitzenden rechtzeitig vorher mitzuteilen und dürfen die abgeschlossene Beratung von Verhandlungsgegenständen in der Sache nicht erneut aufgreifen.

(3) Die Redezeit für persönliche Erwiderungen und persönliche Erklärungen beträgt höchstens drei Minuten. Eine Beratung findet nicht statt.

§ 25 Abstimmung

(1) Beschlüsse werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

(2) Die Mitglieder stimmen durch Handaufheben offen ab. Geheime Abstimmung ist unzulässig; § 39 a Abs. 3 Satz 3 HGO und § 55 Absatz 3 HGO bleiben unberührt.

(3) Nach Schluss der Beratung stellt die oder der Vorsitzende die endgültige Fassung des Antrages fest und lässt darüber abstimmen. Dabei fragt sie oder er stets, wer dem Antrag zustimmt. Nur bei der Gegenprobe darf sie oder er fragen, wer den Antrag ablehnt.

(4) Bei Antragskonkurrenz ist zunächst über den in der Sache weitest gehenden Antrag abzustimmen. Ist dies nicht feststellbar, wird zunächst über die konkurrierenden Hauptanträge und dann über die Änderungsanträge abgestimmt. Über den Hauptantrag selbst wird zuletzt abgestimmt.
Über die endgültige Reihenfolge der Abstimmung entscheidet die oder der Vorsitzende.

(5) Auf Verlangen einer Fraktion oder eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und der Gemeindevertreter wird namentlich abgestimmt. Die oder der Vorsitzende befragt jede Gemeindevertreterin und jeden Gemeindevertreter einzeln über ihre oder seine Stimmabgabe; die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe jeder Gemeindevertreterin und jedes Gemeindevertreters in der Niederschrift. Hiervon unberührt bleibt das Recht jeder Gemeindevertreterin und jedes Gemeindevertreters, ihre bzw. seine Abstimmung in der Niederschrift namentlich festzuhalten.

(6) Die oder der Vorsitzende stellt das Abstimmungsergebnis unverzüglich fest und gibt es bekannt. Werden sofort danach begründete Zweifel an der Feststellung vorgebracht, so lässt sie oder er die Abstimmung unverzüglich wiederholen.

IX. Ordnung in den Sitzungen
§ 26 Ordnungsgewalt und Hausrecht

(1) Die oder der Vorsitzende handhabt die Ordnung in den Sitzungen der Gemeindevertretung und übt das Hausrecht aus. Der Ordnungsgewalt und dem Hausrecht unterliegen alle Personen, die sich in den Beratungsräumen aufhalten.

(2) Die Ordnungsgewalt und das Hausrecht umfassen insbesondere das Recht der oder des Vorsitzenden

  • die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen, wenn der ordnungsgemäße Verlauf gestört wird,
  • die Personen, die sich ungebührlich benehmen oder die Ordnung der Versammlung stören, zu ermahnen und notfalls aus dem Sitzungssaal zu verweisen,
  • bei störender Unruhe unter den Zuhörern nach Abmahnung die Zuhörerplätze des Sitzungssaales räumen zu lassen, wenn sich die Störung anders nicht beseitigen lässt.

Kann sich die oder der Vorsitzende kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Sitz. Damit ist die Sitzung unterbrochen.

§ 27 Ordnungsmaßnahmen gegenüber Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern sowie Mitglieder des Gemeindevorstandes

(1) Die oder der Vorsitzende ruft Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie Mitglieder des Gemeindevorstandes zur Sache, die bei ihrer Rede vom Verhandlungsgegenstand abschweifen. Sie oder er kann nach wiederholten Sachruf das Wort entziehen, wenn die oder der Redeberechtigte erneut Anlass zu einer Ordnungsmaßnahme gegeben hat.

(2) Die oder der Vorsitzende entzieht der Gemeindevertreterin oder dem Gemeindevertreter oder dem Mitglied des Gemeindevorstandes das Wort, wenn sie oder er es eigenmächtig ergriffen hat oder die Redezeit überschreiten. Ist das Wort entzogen, so wird es ihr bzw. ihm zu demselben Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt. Die Maßnahme und ihr Anlass werden nicht erörtert.

(3) Die oder der Vorsitzende ruft die Gemeindevertreterin oder den Gemeindevertreter oder das Mitglied des Gemeindevorstandes bei ungebührlichem oder ordnungswidrigem Verhalten mit Nennung des Namens zur Ordnung.

(4) Die oder der Vorsitzende kann eine Gemeindevertreterin oder einen Gemeindevertreter bei wiederholtem ungebührlichem oder ordnungswidrigen Verhalten für einen oder mehrere, höchstens für drei Sitzungstage ausschließen.
Die Betroffene oder der Betroffene kann ohne aufschiebende Wirkung die Entscheidung der Gemeindevertretung anrufen. Diese ist in der nächsten Sitzung zu treffen.

X. Niederschrift
§ 28 Niederschrift

(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll sich auf die Angabe der Anwesenden, der verhandelten Gegenstände, der gefassten Beschlüsse und der vollzogenen Wahlen beschränken. Die Abstimmungsergebnisse sowie Verlauf und Ergebnisse von Wahlen sind festzuhalten. Jede Gemeindevertreterin und jeder Gemeindevertreter kann vor Beginn der Stimmabgabe verlangen, dass ihre bzw. seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.

(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Zu Schriftführern können nur Personen aus dem in § 61 Abs. 2 Satz 2 HGO bezeichneten Personenkreis gewählt werden. Die Schriftführerin oder der Schriftführer und der oder die Vorsitzende ist für den Inhalt der Niederschrift verantwortlich.

(3) Die Niederschrift liegt ab dem 7. Tage nach der Sitzung für die Dauer einer Woche im Rathaus, Zimmer 103, zur Einsicht für die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter und die Mitglieder des Gemeindevorstandes offen. Gleichzeitig sind den Gemeindevertreterinnen und den Gemeindevertretern sowie den Mitgliedern des Gemeindevorstandes Abschriften der Niederschrift zuzuleiten. Dies kann auch durch elektronische Datenübertragung erfolgen, wenn dies zwischen der oder dem Vorsitzenden und der Gemeindevertreterin oder dem Gemeindevertreter bzw. den Mitgliedern des Gemeindevorstandes zuvor vereinbart wurde.

(4) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie Mitglieder des Gemeindevorstandes können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift vor Ablauf der Frist gemäß § 12 Abs. 3 der folgenden Sitzung der Gemeindevertretung bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich erheben. Eine Einreichung durch Fax, Computerfax oder E-Mail ist ausreichend. Die Einwendung ist zu begründen. Über fristgerechte Einwendungen entscheidet die Gemeindevertretung in der nächsten Sitzung.

(5) Die Niederschriften der Gemeindevertretersitzungen sind grundsätzlich im amtlichen Bekanntmachungsorgan (Erzhäuser Anzeiger) und auf der Internetseite der Gemeinde Erzhausen (Sitzungsdienst) zu veröffentlichen.

XI. Ausschüsse
§ 29 Aufgaben der Ausschüsse, Federführung

(1) Sind Anträge an die Ausschüsse verwiesen, so bereiten diese für ihr Aufgabengebiet die Beschlüsse der Gemeindevertretung vor. Sie entwerfen hierzu einen entscheidungsreifen Beschlussvorschlag. Die Ausschussvorsitzenden oder dazu besonders bestimmte Mitglieder berichten der Gemeindevertretung mündlich in gedrängter Form über den Inhalt und das Ergebnis der Ausschussberatungen und die tragenden Gründe für den Beschlussvorschlag.

(2) Die Gemeindevertretung bestimmt einen Ausschuss als federführend, wenn sie Anträge an mehrere Ausschüsse verweist. Die beteiligten Ausschüsse übermitteln ihre schriftliche Stellungnahme in angemessener Frist an den federführenden Ausschuss, der diese in seinem Bericht mit vorträgt.

(3) Hat die Gemeindevertretung einem Ausschuss bestimmte Angelegenheiten zur endgültigen Entscheidung übertragen, so kann sie dies jederzeit widerrufen und die Entscheidung an sich ziehen.

(4) Die grundsätzliche Zuständigkeit der durch den Beschluss der Gemeindevertretung bestimmten Ausschüsse regelt sich, sofern die Gemeindevertretung nicht anders beschließt oder der Antragsteller anders beantragt, wie folgt:

Der Haupt- und Finanzausschuss (HuFinA) ist zuständig für:

  • die Erstellung und Prüfung von Satzungen, Gebührenordnungen und Verträge aller Art
  • Eingaben und Beschwerden
  • die Vorbereitung aller Entscheidungen, die finanzielle Auswirkungen haben
  • Fragen der Verwaltungsreform und eines neuen Steuerungssystems
  • Angelegenheiten des Grundstücksverkehrs, soweit diese gemäß § 62 Abs. 1 HGO zur endgültigen Beschlussfassung übertragen wurden
  • alle Fragen und Sachgebiete, in denen die Zuständigkeit eines anderen Ausschusses nicht gegeben ist.

Der Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss (BauA) ist zuständig für:

  • alle Planungs- und Baufragen
  • Planung von Straßen, Wegen und Plätzen
  • Belange der Verkehrsberuhigungs- und Wohnumfeldmaßnahmen,
  • Belange des Radverkehrs
  • Belange des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV)
  • Belange des Umwelt- und Naturschutzes in der Gemeinde
  • Landwirtschafts- und Forstangelegenheiten

Der Sport-, Kultur- und Sozialausschuss (SozialA) ist zuständig für die Vorbereitung aller Entscheidungen, die

  • Kinder
  • Jugend
  • Senioren
  • Menschen mit Behinderung
  • den sozialen Bereich
  • Kindertagesstätten
  • Sport
  • Migration
  • das kulturelle Leben
  • und die damit in Zusammenhang stehenden Vereine und Vereinigungen in der Gemeinde betreffen.

 

§ 30 Bildung der Ausschüsse, Stellvertretung

(1) Die Bildung der Ausschüsse erfolgt nach § 62 HGO. Hat die Gemeindevertretung beschlossen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen sollen, benennen die Fraktionen der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb einer Woche nach dem Beschluss schriftlich die Ausschussmitglieder. Die oder der Vorsitzende gibt der Gemeindevertretung die Zusammensetzung schriftlich bekannt.
Nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die Zusammensetzung der Ausschüsse auswirken, sind zu berücksichtigen. In diesem Fall werden die Ausschussmitglieder von den Fraktionen der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der oder dem Vorsitzendem des Ausschusses schriftlich benannt.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter vertreten lassen. Sie haben bei Verhinderung unverzüglich für eine Vertretung zu sorgen und der Vertreterin oder dem Vertreter Ladung und Sitzungsunterlagen auszuhändigen.

 

§ 31 Einladung, Öffentlichkeit, sinngemäß anzuwendende Vorschriften

(1) Die oder der Vorsitzende des Ausschusses setzt Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzungen im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem Gemeindevorstand fest.

(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel öffentlich. § 17 gilt entsprechend.

(3) Für den Geschäftsgang der Ausschüsse finden die Vorschriften dieser Geschäftsordnung sinngemäß Anwendung, soweit sich nicht ausdrücklich aus dem Gesetz oder aus dieser Geschäftsordnung Abweichendes ergibt.

§ 32 Stimmrecht, Teilnahme von Mitgliedern anderer Gremien bzw. Gruppierungen

(1) Ein Stimmrecht haben allein die Mitglieder des Ausschusses. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung und ihre oder seine Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Fraktionen, auf die bei der Besetzung eines Ausschusses kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, in diesen ein Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.

(2) Wer einen Antrag gestellt hat, kann diesen in den Ausschüssen begründen, auch wenn er ihnen nicht als Mitglied angehört.

(3) Der Gemeindevorstand nimmt an den Ausschusssitzungen teil. § 20 gilt entsprechend.

Sonstige Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter können an nichtöffentlichen Sitzungen nur als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen.

Für den Wahlvorbereitungsausschuss gelten die besonderen Regeln des § 42 Abs. 2 HGO.

(4) Die Ausschüsse können Vertreterinnen und Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen.

(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung auch für die Geschäftsführung der Ausschüsse entsprechend.

XII. Ausländerbeirat
§ 33 Anhörungspflicht

Die Gemeindevertretung hört den Ausländerbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen an. Sie setzt dem Ausländerbeirat eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme von einem Monat. Die Stellungnahme ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu richten. Sie oder er kann die Frist in Einzelfällen angemessen verlängern oder kürzen. Äußert sich der Ausländerbeirat verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.

§ 34 Mündliche Anhörung in den Sitzungen

(1) Die Gemeindevertretung kann beschließen, den Ausländerbeirat in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner berührt, mündlich zu hören.

(2) Die mündliche Anhörung des Ausländerbeirates in den Sitzungen erfolgt in der Weise, dass die oder der Vorsitzende des Ausländerbeirates oder ein von diesem aus seiner Mitte hierzu besonders bestimmtes Mitglied Gelegenheit erhält, die Stellungnahme des Ausländerbeirates vorzutragen.

(3) Die Ausschüsse müssen den Ausländerbeirat in ihren Sitzungen zu den Tagesordnungspunkten mündlich hören, die die Interessen der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner berühren. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses übersendet der oder dem Vorsitzenden des Ausländerbeirates eine Einladung und Tagesordnung. In den Ausschusssitzungen gilt die Anhörung als erfolgt, wenn trotz ordnungsgemäßer Ladung kein Mitglied des Ausländerbeirates in der Sitzung erscheint und Stellung nimmt.

§ 35 Vorschlagsrecht des Ausländerbeirates

(1) Der Ausländerbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Vorschläge reicht er schriftlich beim Gemeindevorstand ein. Dieser legt sie mit seiner Stellungnahme der Gemeindevertretung vor, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist.

(2) Die Gemeindevertretung entscheidet in angemessener Frist über Vorschläge des Ausländerbeirates. Die oder der Vorsitzende teilt die Entscheidung dem Ausländerbeirat schriftlich mit.

 

XIII. Schlussbestimmungen
§ 36 Auslegung, Abweichung von der Geschäftsordnung

(1) Die oder der Vorsitzende entscheidet im Einzelfall, wie diese Geschäftsordnung auszulegen ist.

Über die grundsätzliche Auslegung beschließt die Gemeindevertretung.

(2) Die Gemeindevertretung kann beschließen, im Einzelfall von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abzuweichen, wenn gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

§ 37 Inkrafttreten

Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.

Erzhausen, den 21. Januar 2021

gez. Launer (Vorsitzende der Gemeindevertretung)

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