Wappen mit Schriftzug Satzung

Gefahrenabwehrverordnung

Gefahrenabwehrverordnung

über das unbefugte Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen von öffentlichen Flächen, an öffentlichen Straßen sowie in öffentlichen Anlagen der Gemeinde Erzhausen

Stand: - offen - ; Gütligkeit 30 Jahre nach inkrafttreten (=)

Aufgrund der §§ 71, 74, 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174, ber. S. 284),zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.02.1998 (GVBl. I S. 34) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Erzhausen in ihrer Sitzung am XXX folgendes beschlossen:


§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

  1. Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung umfasst alle öffentlichen Flächen an öffentlichen Straßen sowie in öffentlichen Anlagen im Gebiet der Gemeinde Erzhausen.
  2. Öffentliche Straßen im Sinne der Verordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, auf denen ein öffentlicher Verkehr tatsächlich stattfindet.
  3. Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind gärtnerisch gestaltete Anlagen und sonstige Grünanlagen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.
  4. Öffentliche Flächen im Sinne der Verordnung sind Flächen, die dem öffentlichen Nutzen dienen; hierzu zählen insbesondere Wertstoff- und Müllbehälter, Papierkörbe, Verteiler und Schaltkästen, Verkehrszeichen und -einrichtungen (z.B. Lichtzeichenanlagen), Schallschutzwände und -wälle, Geländer, Bänke, Denkmäler, Litfasssäulen, Bäume, Licht und Leitungsmasten, Wartehäuschen, Briefkästen, Telefonzellen sowie Türen, Tore, Wände und Mauern von öffentlichen Gebäuden.

§ 2 Plakatieren, Beschriften, Bemalen, Besprühen

  1. Das Anbringen oder Anbringenlassen von Plakaten, Anschlägen und anderen Werbemitteln jeder Art (Plakatanschlag) auf den in § 1 Absatz 4 genannten Flächen ist verboten. Gleiches gilt für die Beschriftung oder das Beschriftenlassen, die Bemalung oder das Bemalenlassen, die Besprühung oder das Besprühenlassen solcher Flächen.
  2. Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht, wenn die Einwilligung des Eigentümers oder sonstiger Verfügungsberechtigter vorliegt oder die in Absatz 1 beschriebenen Handlungen aus anderen Gründen erlaubt sind.
  3. Absatz 1 findet ferner keine Anwendung auf die dem öffentlichen Bauordnungsrecht unterliegenden Anlagen der Außenwerbung nach § 13 der Hessischen Bauordnung vom 20.12.1993 in der zuletzt gültigen Fassung, sowie auf genehmigte oder sonst gestattete Sondernutzungen.

§ 3 Beseitigungspflicht

  1. Wer entgegen den Verboten des § 2 Absatz 1 Plakatanschläge anbringt, beschriftet, bemalt, besprüht oder hierzu veranlasst, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet.
  2. Die Beseitigungspflicht trifft in gleichem Maße auch den Veranstalter, auf den auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen hingewiesen wird.

§ 4 Ausnahmen und Befreiungen

  1. Von den Vorschriften dieser Verordnung kann die Verwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn dies im berechtigten Interesse Einzelner oder im öffentlichen Interesse geboten ist.
  2. Sie kann darüber hinaus Befreiung erteilen, wenn die Durchführung der Verordnung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem der in § 2 enthaltenen Verbote zuwiderhandelt oder als Verpflichteter oder Verpflichtete der in § 3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 HSOG i.V.m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten OWiG (BGBl. I 1987, S. 602) in der jeweils gültigen Fassung mit einer Geldbuße bis zu 10000,00 DM (5113,00 Euro) geahndet werden.
  3. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister als örtliche
    Ordnungsbehörde (§ 77 Abs. 3 HSOG).

§ 6 Inkrafttreten

Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und verliert ihre Gültigkeit 30 Jahre nach ihrem Inkrafttreten.
Erzhausen, den Der Gemeindevorstand
K a r l
Bürgermeister

Ansprechpartner

Keine Abteilungen gefunden.