Gefahrenabwehrverordnung
Gefahrenabwehrverordnung
über das unbefugte Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen von öffentlichen Flächen, an öffentlichen Straßen sowie in öffentlichen Anlagen der Gemeinde Erzhausen
Stand: - offen - ; Gütligkeit 30 Jahre nach inkrafttreten (=)
Aufgrund der §§ 71, 74, 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174, ber. S. 284),zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.02.1998 (GVBl. I S. 34) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Erzhausen in ihrer Sitzung am XXX folgendes beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung umfasst alle öffentlichen Flächen an öffentlichen Straßen sowie in öffentlichen Anlagen im Gebiet der Gemeinde Erzhausen.
- Öffentliche Straßen im Sinne der Verordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, auf denen ein öffentlicher Verkehr tatsächlich stattfindet.
- Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind gärtnerisch gestaltete Anlagen und sonstige Grünanlagen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.
- Öffentliche Flächen im Sinne der Verordnung sind Flächen, die dem öffentlichen Nutzen dienen; hierzu zählen insbesondere Wertstoff- und Müllbehälter, Papierkörbe, Verteiler und Schaltkästen, Verkehrszeichen und -einrichtungen (z.B. Lichtzeichenanlagen), Schallschutzwände und -wälle, Geländer, Bänke, Denkmäler, Litfasssäulen, Bäume, Licht und Leitungsmasten, Wartehäuschen, Briefkästen, Telefonzellen sowie Türen, Tore, Wände und Mauern von öffentlichen Gebäuden.
§ 2 Plakatieren, Beschriften, Bemalen, Besprühen
- Das Anbringen oder Anbringenlassen von Plakaten, Anschlägen und anderen Werbemitteln jeder Art (Plakatanschlag) auf den in § 1 Absatz 4 genannten Flächen ist verboten. Gleiches gilt für die Beschriftung oder das Beschriftenlassen, die Bemalung oder das Bemalenlassen, die Besprühung oder das Besprühenlassen solcher Flächen.
- Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht, wenn die Einwilligung des Eigentümers oder sonstiger Verfügungsberechtigter vorliegt oder die in Absatz 1 beschriebenen Handlungen aus anderen Gründen erlaubt sind.
- Absatz 1 findet ferner keine Anwendung auf die dem öffentlichen Bauordnungsrecht unterliegenden Anlagen der Außenwerbung nach § 13 der Hessischen Bauordnung vom 20.12.1993 in der zuletzt gültigen Fassung, sowie auf genehmigte oder sonst gestattete Sondernutzungen.
§ 3 Beseitigungspflicht
- Wer entgegen den Verboten des § 2 Absatz 1 Plakatanschläge anbringt, beschriftet, bemalt, besprüht oder hierzu veranlasst, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet.
- Die Beseitigungspflicht trifft in gleichem Maße auch den Veranstalter, auf den auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen hingewiesen wird.
§ 4 Ausnahmen und Befreiungen
- Von den Vorschriften dieser Verordnung kann die Verwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn dies im berechtigten Interesse Einzelner oder im öffentlichen Interesse geboten ist.
- Sie kann darüber hinaus Befreiung erteilen, wenn die Durchführung der Verordnung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem der in § 2 enthaltenen Verbote zuwiderhandelt oder als Verpflichteter oder Verpflichtete der in § 3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt.
- Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 HSOG i.V.m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten OWiG (BGBl. I 1987, S. 602) in der jeweils gültigen Fassung mit einer Geldbuße bis zu 10000,00 DM (5113,00 Euro) geahndet werden.
- Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister als örtliche
Ordnungsbehörde (§ 77 Abs. 3 HSOG).
§ 6 Inkrafttreten
Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und verliert ihre Gültigkeit 30 Jahre nach ihrem Inkrafttreten.
Erzhausen, den Der Gemeindevorstand
K a r l
Bürgermeister