Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
Stand: 20.12.2018
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i.d.F. der Bekanntma-chung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommu-nale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) und des § 40 der Friedhofsordnung der Gemeinde Erzhausen vom 11.10.2012 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 17.12.2018 für den Friedhof der Gemeinde Erzhausen folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Erzhausen vom 17.12.2018 sowie für damit zu-sammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind: Die Antragstellerin oder der Antragsteller. Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestat-tungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Le-benspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der/die Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauf-tragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestat-tung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 4 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
Diejenige Person, die sich der Gemeinde Erzhausen gegenüber schriftlich zur Tra-gung der Kosten verpflichtet hat,
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbe-scheids fällig.
§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebüh-renbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgeset-zes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Aufbewahrung einer Leiche bis zu 3 Tagen 53,00 € Für jeden weiteren Tag 29,00 €
b) Aufbewahrung einer Aschenurne bis zu 9 Tagen 109,00 € Für jeden weiteren Tag 14,00 €
c) Benutzung einer Kühlzelle je angefangenen Tag 35,00 €
(2) Für die Benutzung der Friedhofshalle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Benutzung der Friedhofshalle 296,00 €
§ 6 Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in eine Erdgrabstätte 839,00 €
b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in eine Erdgrabstätte 587,00 €
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport der Urne von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken der Urne in das Grab folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Beisetzung von Ascheurnen in eine Urnengrab-stätte 251,00 €
§ 7 Umbettungsgebühren
Umbettungen werden nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand an Arbeitszeit und Mate-rialaufwand berechnet. Grundlage sind die Lohnkosten für Friedhofsmitarbeiter und die Be-triebsstundensätze für den Maschineneinsatz.
§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 660,00 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollen-dung des 5. Lebensjahres 453,00 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrich-tungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Urnenreihengrabstätte für 1 Urne 368,00 €
b) Urnenrasengrabstätte für 1 Urne 923,00 €
c) Grabstätte für totgeborene Kinder und Föten 315,00 €
§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) für zwei Grabstellen 3.434,00 €
b) für jede weitere Grabstelle je 1.864,00 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungs-zeit gem. § 25 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Urnenwahlgrab (bis 4 Urnen) 2.079,00 €
b) Überlassung der Urnengrabstellen 3 und 4 bei bestehendem Urnenwahlgrab für 2 Urnen 881,00 €
c) Urnenrasengrabstätte (bis 2 Urnen) 1.941,00 €
(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrab-stätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 25, 26 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei Wahlgrabstätten für 2 Grabstellen und Jahr der Verlänge-rung 85,00 €
b) bei Wahlgrabstätten für 3 Grabstellen und Jahr der Verlängerung 132,00 €
c) bei Wahlgrabstätten für 4 Grabstellen und Jahr der Verlänge-rung 171,00 €
d) bei Urnenwahlgrabstätten je Grabstätte und Jahr der Verlänge-rung 59,00 €
e) bei Urnenrasengrabstätten je Grabstätte und Jahr der Verlänge-rung 55,00 €
§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrich-tungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbei-setzungen 923,00 €
b) Überlassung einer Urnengrabstätte in einer bestehenden Reihen-grabstätte (Die Nutzungszeit gem. § 23 Abs. 1 Friedhofsordnung ist zu beachten) 271,00 €
c) für Ehrengräber wird keine Gebühr erhoben.
§ 11 Gebühren für Grabräumung
Grabräumungen werden nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand an Arbeitszeit und Ma-terialaufwand berechnet. Grundlage sind die Lohnkosten für Friedhofsmitarbeiter und die Be-triebsstundensätze für den Maschineneinsatz.
§ 12 Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Ge-meinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückge-wiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstel-lung einer Zulassungsbescheinigung (§ 9 der Friedhofsordnung) für die Dauer von 1 Jahr 90,00 € Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 33 der Friedhofsordnung) 45,00 € Ausstellung einer Zweitschrift der Graburkunde, Änderung einer Graburkunde 8,00 € Umschreibung von Nutzungsrechten 16,00 € Verzicht auf das Nutzungsrecht 24,00 €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 13 Sonstige Kosten
Für Handlungen der Gemeinde, für die kein Gebührensatz in dieser Satzung festgelegt wurde, werden die tatsächlich angefallenen Kosten berechnet. Grundlage sind die Lohnkosten für Friedhofsmitarbeiter und die Betriebsstundensätze für den Maschineneinsatz, sowie sonstige Auslagen Dritter.
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofs-ordnung der Gemeinde Erzhausen vom 11.10.2012 außer Kraft.
Erzhausen, den 20.12.2018 (Bekanntmachungsdatum)
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Erzhausen
Rainer Seibold (Bürgermeister)