Friedhofsordnung
Friedhofsordnung
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338, 534), zuletzt geändert durch Gesetz v. 02.02.2013 (GVBl. I S. 42) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Erzhausen in der Sitzung vom 17.12.2018 für den Friedhof der Gemeinde Erzhausen folgende Friedhofsordnung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Gemeinde Erzhausen.
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
- die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Erzhausen waren oder
- die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
- die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
- die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder
- totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.
(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig,
zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Der Friedhof ist während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die
Friedhofsverwaltung getroffen werden.
§ 7 Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 6 Jahren dürfen den
Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
- Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
- Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
- Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.
- den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten oder zu befahren,
- Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze und aufgestellten Behältnisse abzulegen,
- Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
- Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 8 Tage vor Durchführung schriftlich anzumelden.
§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Zulassungsbescheinigung wird antragsgemäß für ein Kalenderjahr ausgestellt.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof
schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und spätestens um 17.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor
Feiertagen bis spätestens um 12.00 Uhr, zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Erdbestattungen finden von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 09.00 Uhr bis 13.30 Uhr statt.
Urnenbestattungen finden von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 09.00 Uhr bis 14.30 Uhr und Freitag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 10.30 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 11 Nutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs Erzhausen gebracht werden.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff
oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.
(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder
sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes.
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) biszur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 20 Jahre.
§ 13 Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen
Grundes erteilt werden.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
IV. Grabstätten
§ 14 Grabarten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten (1 Sarg)
b) Wahlgrabstätten (ab 2 Särgen)
c) Urnenreihengrabstätten (1 Urne)
d) Urnenwahlgrabstätten (4 Urnen)
e) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (1 Urne)
f) Urnenrasengrabstätte (1 Urne)
g) Urnenrasengrabstätte (2 Urnen) und
h) Grabfeld für totgeborene Kinder und Föten (1 Urne)
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen
gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 16 Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige
Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Reihengrabstätten
§ 18 Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu
Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhefrist nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
§ 19 Maße der Reihengrabstätte
(1) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße: 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 1,20 m
Breite: 0,60 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,30 m
2. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr
Länge: 2,10 m
Breite: 0,90 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,30 m
§ 20 Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Grabstätten ist 6 Monate vor der Abräumung von der Friedhofsverwaltung schriftlich dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. Nach Ablauf der Nutzungszeit wird zusätzlich ein Hinweisschild wegen der fälligen
Abräumung auf der betreffenden Grabstätte angebracht.
B. Wahlgrabstätten
§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein
Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal verlängert werden. Verlängerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.
(2) Es werden mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Beisetzung des Verstorbenen und Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
1. Ehegatten,
2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 3 Nr. 3 bezeichneten Personen. Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(4) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 3 übertragen werden.
(5) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 3 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 3 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(6) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
§ 22 Maße der Wahlgrabstätte
Jede Wahlgrabstätte hat folgende Maße:
Länge: 2,10 m
Breite: 1,10 m
Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,30 m.
C. Urnengrabstätten
§ 23 Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten für 1 Urne, Nutzungsrecht 20 Jahre,
b) Urnenwahlgrabstätten für 4 Urnen, Nutzungsrecht 35 Jahre,
c) Reihengrabstätten, wenn für diese noch mindestens ein Nutzungsrecht von
10 Jahren besteht, 1 Urne
d) Wahlgrabstätten, wenn für diese noch mindestens ein Nutzungsrecht von
10 Jahren besteht, 4 Urnen
e) Urnenrasengrabstätten für 1 Urne, Nutzungsrecht 20 Jahre
f) Urnenrasengrabstätten für 2 Urnen, Nutzungsrecht 35 Jahre,
g) einem Grabfeld für anonyme Urnenbeisetzungen und
h) einem Grabfeld für totgeborene Kinder und Föten,
(2) In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in Grabstätten für
Erdbestattungen, in Urnenrasengrabstätten, in einem Grabfeld für anonyme
Urnenbeisetzungen und in einem Grabfeld für totgeborene Kinder und Föten,
können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 24 Definition der Urnenreihengrabstätte
(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten,
an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren erworben wird. Die
Urnenreihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die
Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben. Eine
Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:
12
Länge:0,90 m
Breite: 0,60 m
Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,30 m.
§ 25 Definition der Urnenwahlgrabstätte
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an
denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren verliehen wird. Auf
Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte besteht kein
Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich
anlässlich eines Todesfalles.
(2) In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
(3) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal verlängert werden. Eine
Verlängerung der Nutzungszeit ist nur auf Antrag und nur für die gesamte
Urnenwahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht
nicht, mit Ausnahme der Verlängerung eines nicht voll belegten
Urnenwahlgrabes.
(4) Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:
Länge:0,90 m
Breite: 0,60 m
Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,30 m.
§ 26 Definition einer Urnenrasengrabstätte für 1 Urne und der Urnenrasengrabstätte für totgeborene Kinder und Föten
(1) Urnenrasengrabstätten für 1 Urne und eine Urnenrasengrabstätte für totgeborene Kinder und Föten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. In einer jeweils geschlossen gestalteten Fläche (Grabfeld) werden die Urnen der Reihe nach beigesetzt. Ein Anspruch auf Einrichtung der Rasengrabstätte außerhalb dieser Fläche besteht nicht. Das Rasenfeld wird nicht gärtnerisch gestaltet, sondern nur mit Rasen eingesät.
(2) Die Urnenrasengrabstätten und die Urnenrasengrabstätte für totgeborene Kinder und Föten haben folgende Maße:
Länge: 0,40 m
Breite: 0,40 m
Der Abstand zwischen den Urnenrasengrabstätten beträgt: 0,30 m.
(3) Die Platten der Rasengrabstätten dürfen die Außenabmessungen Länge 30 cm x Breite 40 cm nicht überschreiten. Die Beschriftung erfolgt durch hämmern oder meißeln.
(4) Umbettungen aus einer Rasengrabstätte in eine Andere sind nicht zulässig.
(5) Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
§ 27 Urnenrasengrabstätte für zwei Urnen
(1) Urnenrasengrabstätten für zwei Urnen sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren verliehen wird. In einer jeweils geschlossen gestalteten Fläche (Grabfeld) werden die Urnen der Reihe nach beigesetzt. Ein Anspruch auf Einrichtung der Rasengrabstätte außerhalb dieser Fläche besteht nicht. Das Rasenfeld wird nicht gärtnerisch gestaltet, sondern nur mit Rasen eingesät.
(2) Die Urnenrasengrabstätten für zwei Urnen haben folgende Maße:
Länge: 0,40 m
Breite: 0,40 m
Der Abstand zwischen den Urnenrasengrabstätten beträgt: 0,30 m.
(3) Die Platten der Rasengrabstätten dürfen die Außenabmessungen Länge 30 cm x Breite 40 cm nicht überschreiten. Die Beschriftung erfolgt durch hämmern oder meißeln.
(4) Umbettungen aus einer Rasengrabstätte in eine Andere sind nicht zulässig.
(5) Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
§ 28 Grabfeld für anonyme Urnenbeisetzungen
Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
§ 29 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 30 Grabfeld
Auf dem Friedhof werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die allgemeine Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet.
§ 31 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für den gesamten Friedhof gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
(2) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
(3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 34 sein.
(4) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt
ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m,
ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m,
und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.
(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
§ 32 Weitere Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
1) stehende Grabmale: Höhe: 0,60 bis 0,80 m
Breite: bis 0,45 m,
Mindeststärke: 0,14 m.
2) liegende Grabmale: Breite: bis 0,35 m,
Höchstlänge: 0,40 m,
Mindeststärke: 0,14 m.
b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
1) stehende Grabmale: Höhe: bis 1,20 m,
Breite: bis 0,45 m,
Mindeststärke: 0,16 m.
2) liegende Grabmale: Breite: bis 0,50 m,
Höchstlänge 0,70 m,
Mindeststärke: 0,14 m.
c) auf Wahlgrabstätten:
1) stehende Grabmale:
aa) bei Wahlgräbern im Hochformat:
Höhe: 1,00 m bis 1,30 m,
Breite: bis 0,60 m,
Mindeststärke: 0,16 m;
bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende
Maße zulässig:
Höhe: 0,80 m bis 1,00 m,
Breite: bis 1,40 m,
Mindeststärke: 0,16 m;
2) liegende einstellige Grabmale:
aa) bei Grabstätten:
Breite: bis 0,50 m,
Länge: bis 0,90 m,
Mindesthöhe: 0,16 m;
bb) bei zweistelligen Grabstätten:
Breite: bis 1,00 m,
Länge: bis 1,20 m,
Mindesthöhe 0,16 m;
cc) bei mehr als zweistelligen Grabstätten:
Breite: bis 1,20 m,
Länge: bis 1,20 m,
Mindesthöhe: 0,16 m.
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Urnenreihengrabstätten:
1) liegende Grabmale:
Größe: 0,40 x 0,40 m,
Höhe der Hinterkante: 0,15 m;
2) stehende Grabmale:
Grundriss max. 0,35 x 0,35 m,
Höhe bis 0,90 m;
b) auf Urnenwahlgrabstätten:
1) liegende Grabmale:
Größe: 0,40 x 0,40 m,
Höhe der Hinterkante: 0,15 m;
2) stehende Grabmale:
Grundriss max. 0,35 x 0,35 m,
Höhe bis 0,90 m;
c) auf Urnenrasengrabstätten sind Grabplatten mit gehauener oder gemeißelter Schrift in folgender Größe zulässig:
max. Länge 0,30 m x Breite 0,40 m
Höhe der Platte max. Rasennarbenhöhe
(4) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen – sind zulässig. Die Bepflanzung von Urnenrasengräbern ist unzulässig.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.
(6) Unbeschadet der Vorschrift des § 31 kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 zulassen.
§ 33 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 1 Jahr nach der Bestattung
provisorische Holzkreuze zulässig. Nach 6 Monaten müssen die verschiedenen Grabstätten hergerichtet sein.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend
verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der
Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 34 Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und
Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 33 Abs. 2 sind schriftliche Angaben
über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die
Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 35 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen-, Urnenreihen- und Urnenrasengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten erhalten die Nutzungsberechtigten die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 3 Monaten die Grabstätte zu räumen. Fundamente und Einfassungen sind vom Nutzungsberechtigten zu entsorgen.
(3) Kommen die Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte räumen lassen und Kosten für die Grabräumung sind dem § 11 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung zu entnehmen.
(4) Auf Antrag der Nutzungsberechtigten kann eine Räumung und Einebnung der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung veranlasst werden. Die Kosten sind dem § 11 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung zu entnehmen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 36 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, dem Grabfeld für totgeborene Kinder und Föten und den Urnenrasengrabstätten – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse (max. Höhe 1,50 m und max. Grabbreite) zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzten Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die
Schäden verursacht.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Der Bereich um die Grabstätte im Abstand von 0,30 m ist von den Nutzungsberechtigten im gegenseitigen Einvernehmen zu pflegen. Urnenrasengräber und anonyme Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder einem Beauftragten gepflegt.
(8) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 37 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 36 hergerichtet und
dauernd instandgehalten werden.
(2) Reihen-, Urnenrasen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6
Monaten nach der Beisetzung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von
6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt
vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
(3) Wird eine Reihen-, und Urnenreihengrabstätte während der Dauer der
Ruhefrist, eine Wahl- und Urnenwahlgrabstätte während der Dauer des
Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den
Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand
gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich
eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu
setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der
Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder
des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.
(4) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung des Grabfeldes für
anonyme Urnenbeisetzungen und des Grabfeldes für totgeborene Kinder und
Föten, das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein
erfolgt durch die Gemeinde.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 38 Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden
ortsrechtlichen Vorschriften.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die
Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach InKraft-Treten dieser Satzung.
(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der
Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte, sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.
§ 39 Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Urnenrasengrabstätten, der Positionierung im anonymen Urnenfeld und dem Grabfeld für totgeborene Kinder und Föten.
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 34 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 40 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
§ 41 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und
Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 42 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt´oder sich dort aufhält,
b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. a) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,
c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. h) Tiere mitbringt, sofern es sich nicht um Blindenhunde oder Führhunde für Behinderte handelt,
g) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
h) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
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i) entgegen § 35 Abs. 1 ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung Grabmale, Einfriedungen, Einfassung und andere bauliche Anlagen errichtet, verändert, versetzt oder entfernt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.500,-- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen
hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
§ 43 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Gemeinde Erzhausen vom 11.10.2012 außer Kraft. § 38 bleibt unberührt.
Erzhausen, den 20.12.2018 (Bekanntmachungsdatum)
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Erzhausen
Rainer Seibold (Bürgermeister)