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Erhebung Spielapparatesteuer

Erhebung Spielapparatesteuer

Stand:
Satzung von 2013, 1.Änderung 1.4.2022

1. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Erzhausen

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) sowie der §§ 1, 2 3 und 7 des Gesetzes über Kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetztes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Erzhausen in der Sitzung am 17.02.2022 folgende 1. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Erzhausen beschlossen:

Artikel I

1. Der § 4 Abs. 1 (Steuersätze) wird wie folgt geändert:

Die Steuer beträgt zu § 2 a):

je angefangenem Kalendermonat und Apparat

1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit

   a) in Spielhallen: 20 v.H. der Bruttokasse,

   b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorte: 20 v.H. der Bruttokasse,

2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

   a) in Spielhallen: 10 v.H. der Bruttokasse,

   b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten: 10 v.H. der Bruttokasse,

3. für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben,

   a) in Spielhallen: 40 v.H. der Bruttokasse,                                      

   b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorte: 40 v.H. der Bruttokasse,

4. Sofern ein Apparat ohne Gewinnmöglichkeit nicht über ein Zählwerk, das den Nachweis nach § 7 Absatz 4 ermöglicht verfügt, beträgt die Steuer

bei Aufstellung in Spielhallen:  70,00 Euro
bei Aufstellung in Gaststätten: 35,00 Euro

Artikel II

Die Änderungssatzung tritt am 01.04.2022 in Kraft.

Erzhausen, den 03.03.2022

C. Lange (Bürgermeisterin)


Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Erzhausen

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786), der §§ 1,2,3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Erzhausen am 10.12.2012  die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuererhebung

 Die Gemeinde Erzhausen erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen auf-geführten Besteuerungstatbestände.

§ 2 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände

Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für

a)    die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind,

b)    das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwerte.

§ 3 Bemessungsgrundlagen

Die Steuer bemisst sich

1.      zu § 2 a): nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld);

2.      zu § 2 b): nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.

§ 4 Steuersätze

(1)      Die Steuer beträgt

zu § 2 a):

je angefangenem Kalendermonat und Apparat

1.      für Apparate mit Gewinnmöglichkeit

       a) in Spielhallen: 15 v.H. der Bruttokasse,

       b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten: 15 v.H. der Bruttokasse, 

2.      für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

       a) in Spielhallen: 7,5 v.H. der Bruttokasse,                                                                  

       b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten: 7,5 v.H. der Bruttokasse,

3.      für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder  Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrli-                chung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben,

       a) in Spielhallen: 35 v.H. der Bruttokasse,

       b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorte: 35 v.H. der Bruttokasse,

4.      Sofern ein Apparat ohne Gewinnmöglichkeit nicht über ein Zählwerk, das den Nachweis nach § 7 Absatz 4 ermöglicht verfügt, beträgt die Steuer

bei Aufstellung in Spielhallen                            55,00Euro
bei Aufstellung in Gaststätten                             27,50Euro

zu § 2 b):

je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat        27,50 Euro.

(2)   In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziff. 1 nicht nachgewiesen wird, schätzt der Gemeindevorstand die Bruttokasse.

 

§ 5 Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 a) gilt der Halter (Eigentümer bzw. derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter.

§ 6 Anzeigepflicht

Der Veranstalter ist verpflichtet,

a)    im Falle des § 2 a) das Aufstellen von Apparaten,
b)    im Falle des § 2 b) den Beginn des Spielbetriebs und die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räumen unverzüglich der Gemeinde Erzhausen – Finanzverwaltung - mitzuteilen.

§ 7 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

(1)   Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.

Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nur zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle im Gebiet der Gemeinde Erzhausen betriebenen Apparate mit Gewinnmöglichkeit manipulations- und revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und nachgewiesen werden kann.

Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.

(2)    Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Gemeindevorstand eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Gemeinschaftskasse Darmstadt-Dieburg zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Steuererklärung bei der Gemeinde Erzhausen eingegangen ist.

(3)   Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

(4)   Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen. In den Fällen, in denen der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten gemäß dieser Satzung nicht nachkommt, wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden Zeiträume geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt.

§ 8 Steueraufsicht und Prüfungsvorschrift

Die Gemeinde Erzhausen - Finanzverwaltung - ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäfts-unterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke zu verlangen.

§ 9 Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2013 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Erzhausen über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte vom 18. Dezember 2006 außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:


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