Entwässerungssatzung
Entwässerungssatzung (EWS)
Stand:15.12.2023 (Veröffentlicht/gültig ab 21.12.2023)
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBI. S. 90, 93), der §§ 37-40 Hessisches Wassergesetz (HWG) vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09.12.2022 (GVBl. S. 764, 766), der §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwAG) in der Fassung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 144), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S.1327), der §§ 1, 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabegesetz (HAbwAG) in der Fassung vom 01.01.2016 (GVBI. S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2022 (GVBl. S. 184, 205), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Erzhausen in der Sitzung am 14.12.2023 folgende Entwässerungssatzung beschlossen:
I. ALLGEMEINES
§ 1 Öffentliche Einrichtung
Die Gemeinde Erzhausen betreibt in Erfüllung ihrer Pflicht zur Abwasserbeseitigung eine öffentliche Einrichtung. Sie bestimmt Art und Umfang der Einrichtung sowie den Zeitpunkt ihrer Schaffung, Erneuerung und Erweiterung. Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Die in dieser Satzung verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:
Grundstück
Das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts.
Abwasser
Das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das von Niederschlägen aus dem Bereich bebauter oder künstlich befestigter Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige zusammen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließende Wasser. Als Abwasser gilt auch das aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretende und gesammelte Wasser sowie der in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt.
Brauchwasser
Das aus anderen Anlagen (z. B. Brunnen, Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen zum Sammeln von Niederschlagswasser) und Gewässern entnommene Wasser, welches unmittelbar (z. B. über die Grundstücksentwässerungseinrichtungen) oder mittelbar in die Abwasseranlage eingeleitet wird bzw. dieser zufließt.
Abwasseranlagen
Sammelleitungen und Behandlungsanlagen. Zu den Abwasseranlagen gehören auch Einrichtungen Dritter, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient oder zu deren Schaffung, Erneuerung oder Unterhaltung sie beiträgt.
Sammelleitungen
Leitungen zur Sammlung des über die Anschlussleitungen von den angeschlossenen Grundstücken kommenden Abwassers bis zur Behandlungsanlage oder bis zur Einleitung in ein Gewässer oder eine fremde Abwasseranlage einschließlich der im Zuge dieser Leitungen errichteten abwassertechnischen Bauwerke (Netz).
Behandlungsanlagen
Einrichtungen zur Reinigung und Behandlung des Abwassers; zu diesen Einrichtungen gehören auch die letzte(n) Verbindungsleitung(en) vom Netz sowie die Anschlussleitung(en) zum Gewässer.
Anschlussleitungen
Leitungen von der Sammelleitung bis zur Grenze der zu entsorgenden Grundstücke.
Grundstücksentwässerungsanlagen
Alle Einrichtungen auf den Grundstücken, die der Sammlung, Vorreinigung und Ableitung des Abwassers dienen.
Grundstückskläreinrichtungen
Kleinkläranlagen oder Sammelgruben (Behälter).
Anschlussnehmer(-inhaber)
Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte.
Abwassereinleiter
Anschlussnehmer (-inhaber) und alle zur Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers Berechtigte und Verpflichtete (insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter usw.) sowie alle, die der Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführen.
II. ANSCHLUSS UND BENUTZUNG
§ 3 Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, hat die Pflicht, dieses Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine betriebsfertige Sammelleitung erschlossen und eine Anschlussleitung an das Grundstück herangeführt ist. Hat die Gemeinde mehrere Anschlussleitungen zu einem Grundstück verlegt, ist das Grundstück entsprechend den Vorgaben der Gemeinde anzuschließen. Die Anordnung des Anschlusses kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(2) Jeder Abwassereinleiter muss Abwasser, das der Beseitigungspflicht nach § 37 Abs. 1 HWG und der Überlassungspflicht nach § 37 Abs. 3 HWG unterliegt, der Abwasseranlage zuführen.
(3) Vom Anschluss- und Benutzungszwang kann abgesehen werden, wenn einer der Ausnahmefälle nach § 37 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 37 Abs. 5 Satz 1 HWG vorliegt.
(4) Sowohl der Anschluss eines Grundstücks als auch die Zuführung von Abwasser dürfen nur nach Genehmigung durch die Gemeinde erfolgen. Diese kann im Einzelfall aus technischen oder wasserwirtschaftlichen Gründen eingeschränkt oder modifiziert werden. Die Erteilung der Genehmigung für die Zuführung von Abwasser setzt voraus, dass der Grundstückseigentümer einen Nachweis darüber vorlegt, dass die Zuleitungskanäle auf seinem Grundstück den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. § 5 Abs. 4 gelten entsprechend.
§ 4 Grundstücksanschluss
(1) Jedes Grundstück - das grundsätzlich nur einen Anschluss erhält - ist gesondert und unmittelbar an die Anschlussleitung anzuschließen; Gleiches gilt, wenn die Gemeinde für jedes dem Aufenthalt von Menschen dienende Gebäude auf einem Grundstück eine gesonderte Anschlussleitung verlegt hat.
(2) Die Gemeinde kann in Ausnahmefällen zulassen oder verlangen, dass mehrere Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung an die Abwasseranlage angeschlossen werden, wenn die nicht im öffentlichen Bereich liegenden Teile der gemeinsamen Anschlussleitung durch Grunddienstbarkeit und Baulasteintragung gesichert sind.
(3) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gelten die vorstehenden Regelungen für jedes neue Grundstück entsprechend.
(4) Die Anschlussleitung wird ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten oder beseitigt.
(5) Der Anschlussnehmer lässt die Anschlusskanäle auf eigene Kosten herstellen, ändern und ggf. beseitigen. Die im öffentlichen Gelände liegenden Anschlusskanäle dürfen nur auf schriftlichen Antrag hergestellt, erneuert, geändert, instandgesetzt oder beseitigt werden.
§ 5 Grundstücksentwässerungsanlagen
(1) Grundstücksentwässerungsanlagen müssen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden. Bau- und Installationsarbeiten dürfen allein durch zugelassene Unternehmer ausgeführt werden.
(2) Die Zuleitungskanäle im Bereich der Grundstücksentwässerungsanlagen unterliegen ebenso wie die Anschlussleitungen und die öffentlichen Sammelleitungen der Überwachung durch die Gemeinde gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 HWG. Diese Überwachungsaufgabe erfüllt die Gemeinde dadurch, dass sie zeitlich parallel zur Überwachung der Sammelleitungen und Anschlussleitungen eine Kamerabefahrung der Zuleitungskanäle im Bereich der Grundstücksentwässerungsanlagen durchführt.
Die Überwachung der Zuleitungskanäle und Anschlussleitungen erfüllt die Gemeinde durch Kamerabefahrungen gemäß gültiger EKVO .
(3) Können bei einem Grundstück die Zuleitungskanäle nicht in einem Durchgang mit der Kamera durchfahren werden, weil entweder Beschädigungen des Kanals festgestellt werden oder aber sonstige technische Hindernisse eine weitere Befahrung verhindern, ist es Aufgabe der Grundstückseigentümer, die Zuleitungskanäle auf ihrem Grundstück in einen ordnungsgemäßen, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Zustand zu versetzen und dieses der Gemeinde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Aus dem Nachweis muss die Art, die Dimension, die Lage und der Zustand der Zuleitungskanäle hervorgehen.
(4) Betriebe oder Stellen, die mit der Zustandserfassung von Abwasserkanälen und -leitungen beauftragt werden, müssen vor Auftragsvergabe und während der Werkleistung die erforderliche Fachkunde Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Betrieb oder die Stelle die Anforderungen der vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. (RAL) herausgegebenen Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 oder gleichwertige Anforderungen erfüllt. Die Anforderungen sind erfüllt, wenn der Betrieb oder die Stelle im Besitz des RAL-Gütezeichens für den jeweiligen Ausführungsbereich oder die jeweilige Beurteilungsgruppe ist. Die Anforderungen sind ebenfalls erfüllt, wenn der Betrieb oder die Stelle die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit unter Beachtung der Anforderungen der Güte- und Prüfbestimmungen RAL-GZ 961 nachweist.
(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Abwasseranlage hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst zu schützen.
§ 6 Grundstückskläreinrichtungen
(1) Grundstückskläreinrichtungen müssen vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten angelegt und betrieben werden, wenn in die Abwasseranlage nur vorgeklärtes Abwasser eingeleitet werden darf, oder wenn ein Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, nicht an die Abwasseranlage angeschlossen ist.
(2) Das Einleiten von Niederschlagswasser in Grundstückskläreinrichtungen ist unzulässig.
(3) Die Entnahme des Schlamms aus Kleinkläranlagen, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt, sowie des Abwassers aus Sammelgruben besorgt die Gemeinde.
(4) Grundstückskläreinrichtungen sind stillzulegen, sobald die Abwasseranlage die Behandlung des Abwassers sicherstellt.
(5) Die Errichtung und der Betrieb von Grundstückskläreinrichtungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Genehmigungsbehörde. Die Lage des Gemeindegebietes in der Trinkwasserschutzzone 3 b ist zu beachten.
§ 7 Allgemeine Einleitungsbedingungen
(1) In die Abwasseranlage darf kein Abwasser eingeleitet werden, welches
- den Bauzustand und die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlage stört,
- das Personal bei der Wartung und Unterhaltung der Anlagen gefährdet,
- die Abwasserbehandlung und die Klärschlammverwertung beeinträchtigt,
- den Gewässerzustand nachhaltig beeinflusst,
- sich sonst umweltschädigend auswirkt.
Es darf nur frisches oder in zulässiger Weise vorbehandeltes Abwasser eingeleitet werden.
(2) Abfälle und Stoffe, welche die Kanalisation verstopfen, giftige, übelriechende oder explosive Dämpfe und Gase bilden sowie Bau- und Werkstoffe in stärkerem Maß angreifen, dürfen nicht in die Abwasseranlage eingebracht werden. Hierzu gehören insbesondere:
- Schutt; Asche; Glas; Sand; Müll; Treber; Hefe; Borsten; Lederreste; Fasern; Kunststoffe; Textilien und ähnliches;
- Kunstharz; Lacke; Latices; Bitumen und Teer sowie deren Emulsionen; flüssige Abfälle, die erhärten; Zement; Mörtel; Kalkhydrat;
- Sturz- oder Stichblut; Jauche; Gülle; Mist; Silagesickersaft; Schlempe; Trub; Trester: Krautwasser;
- Benzin; Heizöl; Schmieröl; tierische und pflanzliche Öle und Fette;
- Säuren und Laugen; chlorierte Kohlenwasserstoffe; Phosgen; Schwefelwasserstoff; Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze; Karbide, welche Acetylen bilden; ausgesprochen toxische Stoffe; der Inhalt von Chemietoiletten.
Das Einleiten von Kondensaten ist ausnahmsweise genehmigungsfähig, wenn der Anschlussnehmer nachweist, dass das einzuleitende Kondensat den ph-Grenzwertbereich von 6,5 bis 10 einhält. Bei Feuerungsanlagen mit Leistungen ˃ 200 kW muss stets eine Neutralisation erfolgen.
(3) Der Anschluss von Abfallzerkleinerungsanlagen, Nassentsorgungsanlagen, Dampfleitungen und Dampfkesseln und das Einleiten von Kühlwasser sind nicht gestattet.
(4) Auf Grundstücken, in deren Abwasser unzulässige Stoffe (z.B. Benzin, Öle, Fette, Stärke) enthalten sind, müssen vom Anschlussnehmer Anlagen zum Zurückhalten dieser Stoffe eingebaut und ordnungsgemäß betrieben werden. Das Einleiten dieses Abwassers ist nur dann zulässig, wenn die erforderlichen Anlagen eingebaut sind und ihr ordnungsgemäßer Betrieb sichergestellt ist.
(5) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend, wenn Abwassereinleitungen nicht von angeschlossenen Grundstücken auf Dauer, sondern kurzzeitig aus mobilen Abwasseranfallstellen erfolgen.
(6) Das Einleiten von Grundwasser ist grundsätzlich unzulässig. Soweit Hausdränagen vor Inkrafttreten dieser Satzung zulässigerweise an die Abwasseranlage angeschlossen worden sind, genießen diese Anschlüsse Bestandsschutz bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine anderweitige Entsorgung des Grundwassers billigerweise verlangt werden kann.
§ 8 Besondere Einleitungsbedingungen für nicht häusliches Abwasser
(1) Für das Einleiten von Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben oder vergleichbaren Einrichtungen (z.B. Krankenhäusern) gelten - soweit nicht durch wasserrechtliche Vorschriften die Einleitungsbefugnis weitergehend eingeschränkt ist - folgende Einleitungsgrenzwerte in der nicht abgesetzten Stichprobe:
1. Physikalische Parameter
1.01 Temperatur max. 35°C
1.02 pH-Wert 6,5 - 10
2. Organische Stoffe und Lösungsmittel
2.01 Organische Lösungsmittel 10 mg/l
2.02 Halogenierte Kohlenwasserstoffe, berechnet als organisch gebundenes Chlor 1 mg/l
2.03 Organische Halogenverbindungen, bestimmt als adsorbierbare organisch
gebundene Halogene (AOX) 1 mg/l
2.04 Phenole (gesamt) 20 mg/l
2.05 Kohlenwasserstoffe DEV H18
(Mineralöl und Mineralölprodukte) 20 mg/l
2.06 Schwerflüchtige lipophile Stoffe
DEV H17 (z.B. organische Fette) 50 mg/l
3. Anorganische Stoffe (gelöst)
3.01 Ammonium 200 mg/l
3.02 Nitrit 20 mg/l
3.03 Cyanide, durch Chlor zerstörbar 0,2 mg/l
3.04 Sulfate 400 mg/l
4. Anorganische Stoffe (gesamt)
4.01 Arsen 0,1 mg/l
4.02 Blei 0,5 mg/l
4.03 Cadmium 0,1 mg/l
4.04 Chrom 0,5 mg/l
4.05 Chrom-VI 0,1 mg/l
4.06 Kupfer 0,5 mg/l
4.07 Nickel 0,5 mg/l
4.08 Quecksilber 0,05 mg/l
4.09 Silber 0,1 mg/l
4.10 Zink 2 mg/l
4.11 Zinn 2 mg/l
Die Temperatur wird in Grad Celsius nach der DIN 38404-4 gemessen, der pH-Wert nach der DIN EN ISO 10523.
Im Übrigen richten sich die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit des Abwassers notwendigen Untersuchungen nach den einschlägigen Verfahren der Abwasserverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die zusätzlichen analytischen Festlegungen, Hinweise und Erläuterungen der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Im Übrigen sind die notwendigen Untersuchungen nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung in der jeweils geltenden Fassung oder den entsprechenden DIN-Normen des Fachnormenausschusses Wasserwesen im Deutschen Institut für Normung e. V., Berlin, auszuführen.
(2) Werden von der obersten Wasserbehörde Anforderungsregelungen zur Behandlung und/oder Zurückhaltung bestimmter Abwasserinhaltsstoffe amtlich eingeführt, sind diese zu beachten. Die davon betroffenen Einleitungsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn der Anschlussnehmer zweifelsfrei nachweist, dass die gestellten Anforderungen vollständig erfüllt werden.
(3) Im Bedarfsfall können
a) für nicht im ersten Absatz genannte Stoffe Grenzwerte festgesetzt werden,
b) höhere Grenzwerte unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zugelassen werden, wenn die schädlichen Stoffe und Eigenschaften des Abwassers innerhalb dieser Grenzen für die Abwasseranlage, die darin beschäftigten Personen und die Abwasserbehandlungsanlage vertretbar sind,
c) geringere Grenzwerte oder Frachtbegrenzungen festgesetzt werden, um insbesondere eine
- Gefährdung der Abwasseranlage oder des darin beschäftigten Personals;
- Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Anlagen;
- Erschwerung der Abwasserbehandlung oder Klärschlammverwertung zu vermeiden.
(4) Das zielgerichtete Verdünnen des Abwassers zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte ist unzulässig.
(5) Für das Einleiten von Abwasser, das radioaktive Stoffe enthalten kann, gelten die Grundsätze und Vorschriften der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Fallen auf einem Grundstück betriebsbedingt erhöhte Abwassermengen stoßweise an, und führt dies zu vermeidbaren Belastungen bei der Abwasserbehandlung, kann die Gemeinde die Pufferung des Abwassers auf dem angeschlossenen Grundstück und sein gleichmäßiges Einleiten in die Abwasseranlage verlangen.
(7) Die Gemeinde kann dem Anschlussnehmer das Führen eines Betriebstagebuches aufgeben, in dem alle die Abwassersituation auf dem angeschlossenen Grundstück betreffenden Daten festzuhalten sind.
(8) Abwasser, das nach den vorstehenden Bedingungen nicht eingeleitet werden darf, ist aufzufangen und in gesetzlich zugelassener Art und Weise zu entsorgen.
§ 9 Überwachen der Einleitungen
(1) Die Gemeinde überwacht die Einleitungen nicht häuslichen Abwassers entsprechend den Bestimmungen der aufgrund des § 40 Abs. 2 Nr. 3 HWG erlassenen Rechtsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Das Überwachen erfolgt auf Kosten des jeweiligen Anschlussnehmers. Mit dem Überwachen kann die Gemeinde eine staatlich anerkannte Untersuchungsstelle betrauen.
(2) Das Überwachen der Einleitungen nicht häuslichen Abwassers durch die Gemeinde erfolgt unabhängig von einer im Einzelfall von der Wasserbehörde verlangten Eigenüberwachung bestimmter Einleiter.
(3) Das Überwachen orientiert sich an den in § 8 Abs. 1 festgelegten Einleitungsgrenzwerten, an den in Einleitungserlaubnissen gemäß § 58 HWG festgesetzten Werten und an den Vorgaben wasserrechtlicher Genehmigungen gemäß § 60 HWG. Im Regelfall wird die Überwachung mindestens einmal jährlich durchgeführt.
(4) Das Messprogramm des Abs. 3 kann von der Gemeinde jederzeit erweitert werden, wenn sich aus dem Ergebnis des bisherigen Überwachens Veranlassung hierzu ergibt. Festgestellte Überschreitungen einzuhaltender Grenzwerte können eine Intensivierung der Überwachung zur Folge haben.
(5) Der Anschlussnehmer kann von der Gemeinde zusätzliche Untersuchungen des Abwassers verlangen, nicht jedoch deren Zeitpunkt bestimmen. Hierbei hat er das Recht, diese auf einzelne Grenzwerte oder den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) zu beschränken.
(6) Die Aufwendungen der Gemeinde für das Überwachen sind vom Anschlussnehmer in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Dieser Anspruch entsteht mit der Vorlage des Überwachungsergebnisses und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Durchführung zusätzlicher Untersuchungen sowie die Bestimmung des chemischen Sauerstoffbedarfes kann die Gemeinde von der Vorauszahlung der dafür zu leistenden Kosten abhängig machen.
(7) Die Gemeinde kann in begründeten Fällen verlangen, dass der Abwassereinleiter an einer von der Gemeinde zu bestimmenden Stelle ein automatisches Gerät zur Probeentnahme auf seine Kosten einzurichten und dauernd - auch in Zeiten der Betriebsruhe - zu betreiben hat. Die Gemeinde kann die technischen Anforderungen festlegen, die das Gerät zur automatischen Probeentnahme zu erfüllen hat.
Die Gemeinde kann die Einrichtung und den dauernden Betrieb von selbstaufzeichnenden Messgeräten (z. B. für die Messung von pH-Wert, Temperatur, CSB, Abwassermenge etc.) auf Kosten des Abwassereinleiters verlangen.
Die Gemeinde kann ferner bestimmen, dass der Zugang zu dem automatischen Probenahmegerät oder den selbstaufzeichnenden Messgeräten Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde jederzeit - auch in Zeiten der Betriebsruhe - zu ermöglichen ist.
III. ABGABEN UND KOSTENERSTATTUNG
§ 10 Abwasserbeitrag
(1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung der Abwasseranlagen Beiträge, die nach den tatsächlich entstandenen Kosten und der anteiligen Veranlagungsfläche bemessen werden. Die Veranlagungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 11) mit dem Nutzungsfaktor (§§ 12 bis 15).
(2) Für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit an eine Sammelleitung werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
(3) Besteht nur die Möglichkeit, Niederschlagswasser abzunehmen, wird ein Drittel, bei alleiniger Abnahmemöglichkeit des Schmutzwassers werden zwei Drittel der nach den nachfolgenden Vorschriften (§§ 11 bis 15) ermittelten Berechnungsflächen zugrunde gelegt.
§ 11 Grundstücksfläche
Als Grundstücksfläche im Sinne von § 10 Abs. 1 gilt:
a) Bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans grundsätzlich die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche oder sonstige (abwasserbeitragsrechtlich relevante) Nutzungsfestsetzung bezieht,
b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht,
- bei Grundstücken im Innenbereich grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks,
- bei Grundstücken im Innenbereich, die in den Außenbereich hineinragen, die Fläche bis zu einer Tiefe von 50,00 m, ausgehend von derjenigen Grundstückseite, die aus der Sicht des Innenbereichs dem Außenbereich zugewandt ist. Bei darüber hinaus greifender baulicher, gewerblicher oder sonstiger (abwasserbeitragsrechtlich relevanter) Nutzung des Grundstücks ist zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen, was auch dann gilt, wenn die Bebauung, gewerbliche oder sonstige Nutzung erst bei oder hinter der Begrenzung von 50,00 m beginnt.
Grundstücksteile, die sich lediglich als wegemäßige Verbindung zum eigentlichen Grundstück darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt, wenn sie an der breitesten Stelle 15,00 m nicht überschreiten.
c) Bei Grundstücken im Außenbereich die bebaute oder gewerblich genutzte / aufgrund einer Baugenehmigung bebaubare oder gewerblich nutzbare Fläche einschließlich einer Umgriffsfläche in einer Tiefe von 3 m vom jeweils äußeren Rand der baulichen oder gewerblichen Nutzung / Nutzbarkeit gemessen.
§ 12 Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten
(1) Der Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten bestimmt sich nach der Zahl der im Bebauungsplan festgesetzten Vollgeschosse. Hat ein neuer Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe oder Baumassenzahl zugrunde zu legen.
Der Nutzungsfaktor beträgt:
a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0,
b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25,
c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5,
d) bei viergeschossiger Bebaubarkeit 1,75.
Bei jedem weiteren Vollgeschoss erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,25.
(2) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchst zulässige Höhe geteilt durch 2,2, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden. In Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. v. § 11 BauNVO erfolgt die Teilung in Abweichung zu Satz 1 durch 3,5.
(3) Ist weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Gebäudehöhe, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie durch 3,5 zu teilen, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
(4) Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan
a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse oder anderer Werte, anhand derer die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 und 3 festgestellt werden könnte, vorsieht, gilt 1,25,
b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festsetzt oder bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, gilt 1,0,
c) nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gestattet, gilt für die bebaubaren Teile dieser Grundstücke 1,0, für die Restfläche 0,1,
d) nur Garagen oder Stellplätze zulässt, gilt 0,5
e) landwirtschaftliche Nutzung festsetzt, gilt 0,1,
f) Dauerkleingärten festsetzt, gilt 0,5,
g) Kirchengebäude oder ähnliche Gebäude mit religiöser Zweckbestimmung festsetzt, gilt 1,25 als Nutzungsfaktor.
(5) Sind für ein Grundstück unterschiedliche Vollgeschosszahlen, Gebäudehöhen oder Baumassenzahlen festgesetzt, ist der Nutzungsfaktor unter Beachtung dieser unterschiedlichen Werte zu ermitteln.
(6) Enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen über die Anzahl der Vollgeschosse oder der Gebäudehöhe oder der Baumassenzahlen, anhand derer sich der Nutzungsfaktor ermitteln lässt, gelten die Vorschriften für den unbeplanten Innenbereich nach § 14 entsprechend.
§ 13 Geschossfläche bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB
Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 3 und 4 BauGB, gelten die Regelungen des § 12 für die Ermittlung des Nutzungsfaktors entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 14 anzuwenden.
§ 14 Nutzungsfaktor im unbeplanten Innenbereich
(1) Im unbeplanten Innenbereich wird zur Bestimmung des Nutzungsfaktors auf die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.
Sind Grundstücke unbebaut, wird auf die Höchstzahl der in ihrer unmittelbaren Umgebung vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.
(2) Ist im Bauwerk kein Vollgeschoss vorhanden, gilt als Zahl der Vollgeschosse die tatsächliche Gebäudehöhe, geteilt durch 3,5, für insgesamt gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke; durch 2,2 für alle in anderer Weise baulich genutzte Grundstücke. Bruchzahlen werden hierbei kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
(3) Die in § 12 Abs. 1 festgesetzten Nutzungsfaktoren je Vollgeschoss gelten entsprechend.
(4) Bei Grundstücken, die
a) als Gemeinbedarfsflächen unbebaut oder im Verhältnis zu ihrer Größe untergeordnet bebaut sind (z. B. Festplatz u. Ä.), gilt 0,5,
b) nur gewerblich ohne Bebauung oder mit einer im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordneten Bebauung genutzt werden dürfen, gilt 1,0,
c) nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gilt für die bebauten Teile dieser Grundstücke 1,0, für die Restfläche 0,1,
d) wegen ihrer Größe nur mit Garagen bebaut, als Stellplatz oder in ähnlicher Weise genutzt werden können, gilt 0,5,
e) mit Kirchengebäuden oder ähnlichen Gebäuden mit religiöser Zweckbestimmung bebaut sind, gilt 1,25als Nutzungsfaktor.
§ 15 Nutzungsfaktor in Sonderfällen
(1) Bei gänzlich unbebauten - aber dennoch angeschlossenen - Außenbereichsgrundstücken gilt als Nutzungsfaktor 0,5 (bezogen auf die gemäß § 11 Abs. 3 ermittelte Grundstücksfläche).
(2) Bei bebauten Außenbereichsgrundstücken bestimmt sich der Nutzungsfaktor (bezogen auf die gemäß § 11 Punkt c) ermittelte bebaute Fläche) nach den Regelungen des § 14 Abs. 1 bis 3.
(3) Geht ein Grundstück vom Innenbereich in den Außenbereich über, so gelten die Nutzungsfaktoren der §§ 12 bis 14 für das Teilgrundstück im Innenbereich jeweils entsprechend. Für das Teilgrundstück im Außenbereich gelten die vorstehenden Absätze 1 und 2 entsprechend (bezogen auf die gemäß § 11 Punkt b).
§ 16 Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen die an die Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücke; die anschließbaren, wenn sie bebaut sind bzw. gewerblich genutzt werden oder baulich, gewerblich oder in abwasserbeitragsrechtlich relevanter Weise genutzt werden dürfen.
§ 17 Entstehen der Beitragspflicht
(1) Wird ein Beitrag für das Verschaffen der erstmaligen Anschlussmöglichkeit erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann.
(2) Im Übrigen entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung der beitragsfähigen Erneuerungs-, Erweiterungs-, Änderungs- oder Rückbaumaßnahme. Im Fall einer Teilmaßnahme entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung des Teils.
§ 18 Ablösung des Abwasserbeitrags
Vor Entstehen der Beitragspflicht kann der Beitrag abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlichen Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 19 Beitragspflichtige, öffentliche Last
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.
(2) Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. bei Bestehen eines solchen auf dem Erbbaurecht bzw. bei Bestehen eines Wohnungs- und Teileigentums auf diesem.
§ 20 Vorausleistungen
(1) Die Gemeinde kann, unabhängig vom Baufortschritt und von der Absehbarkeit der Fertigstellung, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab Beginn der Maßnahme verlangen.
(2) Die Vorausleistung ist auf die endgültige Beitragsschuld anzurechnen, auch wenn die oder der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist. Dies gilt auch, wenn eine überschüssige Vorausleistung zu erstatten ist.
§ 21 Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 22 Grundstücksanschlusskosten
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung der Anschlussleitungen ist der Gemeinde in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme; er wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(2) Die Gemeinde kann vor Ausführung der Arbeiten Vorausleistungen in Höhe des voraussichtlichen Erstattungsanspruches verlangen.
(3) Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(4) Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, - bei Bestehen eines solchen – auf dem Erbbaurecht bzw. dem Wohnungs- und Teileigentum.
§ 23 Benutzungsgebühren
(1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren für das Einleiten (a, b) bzw. Abholen (c, d) und Behandeln von
a) Niederschlagswasser
b) Schmutzwasser
c) Schlamm aus Kleinkläranlagen
d) Abwasser aus Gruben.
(2) Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Gemeinde und die Abwasserabgabe, die von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf die Gemeinde umgelegt wird sowie der Aufwand für die Eigenkontrolle und die Überwachung der Zuleitungskanäle entsprechend den Bestimmungen der aufgrund des § 46 Abs. 2 Nr. 3 HWG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.05.2005 [GVBl. I S. 305], zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.03.2010 [GVBl. I S 85]) erlassenen Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) vom 23.07.2010 (GVBl. I S. 257) werden über die Abwassergebühren für das Einleiten von Abwasser abgewälzt.
§ 24 Gebührenmaßstäbe und –sätze für Schmutzwasser
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. Die Gebühr beträgt pro cbm Frischwasserverbrauch 3,52 €.
(2) Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Abwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrades. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt. Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad gemessen, ist das Messergebnis dem Abwassereinleiter innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei der Gemeinde bekanntzugeben.
Die Gebühr beträgt pro cbm Frischwasserverbrauch 3,52 € bei einem CSB bis 800 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel
0,5 x (festgestellter CSB : 800) + 0,5
Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstromes der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, dann wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrades vor, kann die Gemeinde der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.
(3) Gebührenmaßstab für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben ist die abgeholte Menge dieser Stoffe. Die Gebühr richtet sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten
Erhöhte Aufwendungen, z.B. durch das Reinigen nachweislich stark verschmutzter oder nicht regelmäßig entleerter Gruben, sind der Gemeinde in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
§ 25 Gebührenmaßstäbe und –sätze für Niederschlagswasser
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das von Niederschlägen stammende Wasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird (abflusswirksame Fläche). Für jeden vollen Quadratmeter abflusswirksame Grundstücksfläche wird eine Gebühr in Höhe von 0,93 € jährlich erhoben. Die Gemeinde kann von den Grundstückseigentümern eine Aufstellung der bebauten oder künstlich befestigten und an die Abwasseranlage angeschlossenen Flächen verlangen.
(2) Bei der Ermittlung bebauter und künstlich befestigter Grundstücksflächen bleiben solche Flächen ganz oder teilweise außer Ansatz, von denen dort anfallendes Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen (Behältnissen) zum Auffangen von Niederschlagswasser mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 m³ gesammelt wird, und zwar bei den vorstehend genannten Vorrichtungen
a) ohne direkten oder mittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage, die hierüber entwässerte Fläche in vollem Umfang,
b) mit einem Anschluss an die Abwasseranlage ohne Verwendung des Niederschlagswassers (z.B. Versickerungsgrube) diejenige Fläche, die sich durch Division des Inhalts der Versickerungseinrichtung (Kubikmeter) durch 0,05 ergibt,
c) mit einem Anschluss an die Abwasseranlage bei Verwendung des Niederschlagswassers
- als Brauchwasser, diejenige Fläche, die sich durch Division des Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,05 ergibt; wird zusätzlich Niederschlagswasser zur Gartenbewässerung benutzt, erhöht sich die so ermittelte Fläche um 10 %,
- zur alleinigen Gartenbewässerung, diejenige Fläche, die sich aus der Division des Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,10 ergibt.
(3) Folgende Regelungen gelten bei der Nutzung von Regenwasser:
a) Bei Regenwassernutzungsanlagen, deren Überlauf des Speichers an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist und bei denen das Regenwasser zur alleinigen Gartenbewässerung genutzt wird, ist die angeschlossene abfluss-wirksame Fläche um eine Fläche von 10 m² je Kubikmeter Nutzinhalt des Regenwasserspeichers zu vermindern.
b) Bei Regenwassernutzungsanlagen, deren Überlauf des Speichers an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist und bei denen das Regenwasser zur ganzjährigen Nutzung von Betriebswasser für häusliche Zwecke (Toilettenspülung und Waschmaschine) genutzt wird, ist die angeschlossene abfluss-wirksame Fläche nicht zu vermindern.
c) Bei Regenwassernutzungsanlagen, deren Überlauf des Speichers nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist und bei denen das Regenwasser zur ganzjährigen Nutzung von Betriebswasser für häusliche Zwecke (Toilettenspülung und Waschmaschine) genutzt wird, ist die angeschlossene abfluss-wirksame Fläche um eine Fläche von 5 m² je Kubikmeter Nutzinhalt des Regenwasserspeichers zu vermindern.
d) Bei Regenwassernutzungsanlagen, deren Überlauf des Speichers nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist und bei denen das Regenwasser zur alleinigen Gartenbewässerung genutzt wird, bleibt die abflusswirksame Fläche bei der Gebührenberechnung unberücksichtigt.
(7) Wird die Größe der abflusswirksamen Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung schriftlich anzuzeigen. Bei der Gebührenveranlagung wird die veränderte Größe der abflusswirksamen Fläche ab dem darauffolgenden Abrechnungszeitraum berücksichtigt.
§ 26 Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs
(1) Als gebührenpflichtiger Frischwasserverbrauch gelten alle Wassermengen, die
a) aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen,
b) zur Verwendung als Brauchwasser aus anderen Anlagen und Gewässern entnommen werden.
(2) Die in Abs. 1b) genannten Wassermengen sind durch private Wasserzähler zu messen.
(3) Werden aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen entnommene Wassermengen nachweislich nicht als Abwasser der Abwasseranlage zugeführt, bleiben sie auf Antrag des/der Gebührenpflichtigen bei der Bemessung der Abwassergebühren unberücksichtigt. Die Menge des zurückgehaltenen Frischwassers ist vom Gebührenpflichtigen nachzuweisen:
a) durch das Messergebnis eines privaten Wasserzählers, der ausschließlich die zurückgehaltene Wassermenge misst;
b) wenn eine Messung nicht möglich ist, durch nachprüfbare Unterlagen (Gutachten), die eine zuverlässige Schätzung der Wassermenge ermöglichen.
Der Wasserzähler nach Abs. 3 a) muss gültig geeicht und der ordnungsgemäße Einbau gemäß anerkannter Regeln der Technik nachgewiesen werden. Nach erfolgter Installation müssen der Gemeinde unverzüglich auf dem dafür bereitgestellten Formular folgende Angaben gemacht werden:
a) Name und Anschrift des beauftragten Fachbetriebes;
b) Hersteller des Wasserzählers;
c) Zählernummer;
d) Zählergröße;
e) Baujahr des Wasserzählers;
f) Eichjahr des Wasserzählers;
g) Stellenzahl des Wasserzählers;
h) Stand des Wasserzählers beim Einbau.
(4) Anträge auf Absetzung zurückgehaltener Frischwassermengen aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen sind spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu stellen.
(5) Anstelle der Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs kann der/die Gebührenpflichtige die Messung der Schmutzwassermenge durch einen privaten Abwasserzähler verlangen. Die Gebühr bestimmt sich dann nach der gemessenen Schmutzwassermenge.
(6) Private Wasser- und Abwasserzähler müssen gültig geeicht oder beglaubigt sein. Alle Aufwendungen für Anschaffung, Einbau oder Austausch hat der/die Gebührenpflichtige zu tragen.
(7) Hat ein Wasser-/Abwasserzähler nicht richtig angezeigt, gilt die aufgrund vorangegangener oder späterer Ablesung festgestellte Verbrauchsmenge als Grundlage für die Schätzung der Abwassermenge.
(8) Bei unerlaubtem Einleiten wird die Abwassermenge von der Gemeinde geschätzt.
§ 27 Verwaltungsgebühr
(1) Für jedes Ablesen eines privaten Wasser- oder Abwasserzählers ist eine Verwaltungsgebühr von 6,00 EUR zu zahlen.
(2) Für jede gewünschte Zwischenablesung einer gemeindlichen oder privaten Messeinrichtung hat der Antragsteller eine Verwaltungsgebühr von 10,00 EUR zu entrichten; für den zweiten und jeden weiteren Zähler ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils 6,00 EUR.
§ 28 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr für das Einleiten und Behandeln von Niederschlags- und Schmutzwasser (laufende Benutzungsgebühr) entsteht jährlich; sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(2) Die Gemeinde kann vierteljährlich Vorauszahlungen anfordern, die nach dem Vorjahresverbrauch (Schmutzwasser) und den versiegelten Flächen (Niederschlagswasser) bemessen werden.
(3) Die Gebühr für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben entsteht mit dem Abholen, die Verwaltungsgebühr entsteht mit der jeweiligen Amtshandlung. Sie sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 29 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Abrechnungszeitraum Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Tritt im Abrechnungszeitraum ein Wechsel im Eigentum oder Erbbaurecht ein, so wird der neue Eigentümer oder Erbbauberechtigte gebührenpflichtig mit Beginn des Monats, welcher dem Eigentumsübergang folgt.
§ 30 Abwälzung der Kleineinleiterabgabe
(1) Die von der Gemeinde an das Land zu entrichtende Abwasserabgabe für Kleineinleitungen im Sinne der §§ 8, 9 Abs. 2 AbwAG und des § 8 HessAbwAG wird auf die Eigentümer der Grundstücke abgewälzt, von denen Schmutzwasser direkt in ein Gewässer oder in den Untergrund eingeleitet wird, ohne dass das gesamte Schmutzwasser des jeweiligen Grundstücks in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
(2) § 28 Abs. 1 gilt entsprechend.
IV. MITTEILUNGSPFLICHTEN, ZUTRITTSRECHT,
BETRIEBSSTÖRUNGEN UND ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
§ 31 Mitteilungspflichten
(1) Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht sind der Gemeinde vom bisherigen und neuen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Anschlussnehmer, der bauliche Veränderungen an Grundstücksentwässerungsanlagen vornehmen lassen will, hat dies der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen.
(3) Wer gewerbliches Abwasser oder mit gewerblichem Abwasser vergleichbares Abwasser einleitet, hat der Gemeinde oder den Beauftragten der Gemeinde alle mit der Abwasserentstehung und -fortleitung zusammenhängenden Auskünfte über Art, Menge und Entstehung des Abwassers zu erteilen. Die Gemeinde kann verlangen, dass hierzu ein von ihr vorgegebener Fragebogen in schriftlicher Form zu beantworten ist; hierfür können Fristen gesetzt werden.
§ 32 Zutrittsrecht
Der Anschlussnehmer hat den Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen, Wasserverbrauchsanlagen, Wassergewinnungsanlagen, Versickerungseinrichtungen und Anschlussleitungen zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der technischen Einrichtungen oder Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zum Ablesen der Messeinrichtungen, erforderlich ist.
§ 33 Haftung bei Entsorgungsstörungen
Die Gemeinde haftet für Schäden durch Betriebsstörungen an der Abwasseranlage, sofern bei Schäden an Körper und Gesundheit Vorsatz oder Fahrlässigkeit, bei anderen Schäden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- § 3 Abs. 1 ein Grundstück nicht ordnungsgemäß an die Abwasseranlage anschließt;
- § 3 Abs. 2 Abwasser, das der Beseitigungspflicht unterliegt, nicht der Abwasseranlage zuführt;
- § 3 Abs. 4 den Anschluss eines Grundstücks oder die Zuführung von Abwasser ohne Genehmigung vornimmt,
- § 5 Abs. 1 Grundstücksentwässerungsanlagen nicht nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses herstellt, unterhält und betreibt;
- § 6 Abs. 1 Grundstückskläreinrichtungen in den dort genannten Fällen nicht anlegt oder nicht ordnungsgemäß betreibt;
- § 6 Abs. 2 Niederschlagswasser in die Grundstückskläreinrichtungen einleitet;
- § 6 Abs. 3 Schlamm aus Kleinkläranlagen sowie Abwasser aus Sammelgruben nicht der Gemeinde überlässt;
- § 6 Abs. 4 Grundstückskläreinrichtungen nicht stilllegt, sobald die Abwasseranlage die Behandlung des Abwassers sicherstellt;
- § 7 Abs. 1 Abwasser einleitet, das nach dieser Bestimmung nicht eingeleitet werden darf;
- § 7 Abs. 2 Abfälle und die in dieser Bestimmung weiter genannten Stoffe sowie Kondensate ohne Genehmigung in die Abwasseranlage einbringt;
- § 7 Abs. 3 die dort genannten Anlagen an die Abwasseranlage anschließt oder Kühlwasser einleitet;
- § 7 Abs. 4 Anlagen zum Zurückhalten von im Abwasser enthaltenen unzulässigen Stoffen nicht einbaut oder nicht ordnungsgemäß betreibt;
- § 7 Abs. 6 Grundwasser in die Abwasseranlage einleitet;
- § 8 Abs. 4 Abwasser zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte verdünnt;
- § 8 Abs. 7 das von der Gemeinde auferlegte Betriebstagebuch nicht ordnungsgemäß führt;
- § 8 Abs. 8 nicht häusliches Abwasser einleitet, das einen der in § 8 Abs. 1 und 3 festgelegten Einleitungsgrenzwerte überschreitet;
- § 9 Abs. 7 ein von der Gemeinde gefordertes Probenahmegerät oder selbstaufzeichnendes Messgerät nicht errichtet, nicht dauerhaft betreibt und in betriebsbereitem Zustand hält oder den Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde den Zugang zu den technischen Einrichtungen nicht jederzeit ermöglicht;
- § 25 Abs. 7 den in dieser Bestimmung genannten Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
- § 31 den in dieser Bestimmung genannten Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
- § 32 den Beauftragten der Gemeinde den Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen und Messeinrichtungen verweigert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5 € bis 10.000 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsgemäße Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Gemeindevorstand.
§ 35 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Erzhausen, 15.12.2023
Der Gemeindevorstand'
Gez. Lange (Bürgermeisterin)