Wappen mit Schriftzug Satzung

Entschädigungssatzung

Entschädigungsatzung

Stand 14.12.2023

Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI I S. 142) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Gemeindevertretung in Erzhausen am 14. Dezember 2023 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:

 

§ 1 Verdienstausfall

  1. Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Mitglieder des Gemeindevorstandes, des Ausländerbeirates und andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von 15,00 EURO pro Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ausländerbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind, sofern sie nicht von diesem Gremium Verdienstausfall erhalten. Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem Gemeindevorstand zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

  2. Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. Um den Durchschnittssatz zu erhalten,
    zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung an. Im Übrigen gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

  3. Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen.

  4. Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen.

  5. Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale je Stunde beträgt 60,00 EURO. Die Verdienstausfallpauschale darf monatlich einen Betrag von 300,00 EURO nicht übersteigen.

§ 2 Fahrkosten

  1. Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten für die Teilnahme und unmittelbare Vorbereitung von Sitzungen der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ausländerbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind.

    Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für anerkannt privateigene Fahrzeuge.

  2. Erstattungsfähige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort und zurück. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen.

 

§ 3 Aufwandsentschädigungen

  1. Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ausländerbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind - sofern sie nicht von diesem Gremium eine Aufwandsentschädigung erhalten - sind folgende Aufwandsentschädigung:

 


 



mit Beginn der
Legislaturperiode 2026

Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter

12,50 EURO

20,00 EURO

Ehrenamtliche Beigeordnete

12,50 EURO

20,00 EURO

als Mitglieder sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner einer Kommission

12,50 EURO

20,00 EURO

zu Beratungen der Ausschüsse zugezogene Sachverständige 

12,50 EURO

20,00 EURO

Mitglieder des Wahlausschusses und eines Wahlvorstandes bei Gemeindewahlen

15,00 EURO

25,00 EURO

Wahlen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

12,50 EURO

20,00 EURO

Mitglieder des Ausländerbeirates

12,50 EURO

20,00 EURO

Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates

  7,50 EURO

10,00 EURO


Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese beträgt für                                          



mit Beginn der Legislaturperiode 2026

die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung

50,00 EURO

80,00 EURO

die oder den ehrenamtlichen Ersten Beigeordneten

50,00 EURO

80,00 EURO

Ausschussvorsitzende

12,50 EURO

- je Ausschusssitzung -

20,00 EURO

Fraktionsvorsitzende

12,50 EURO

- je Fraktionssitzung -

20,00 EURO
- je Fraktionssitzung -

die oder den Vorsitzenden des Ausländerbeirates

12,50 EURO

- je Sitzung -

20,00 EURO
- je Sitzung -

die oder den Vorsitzenden des Kinder- und Jugendbeirates, den/die Schriftführer/in sowie die Stellvertreter im Vertretungsfall

2,50 EURO

- je Sitzung -

5,00 EURO
- je Sitzung -

 

Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie aus der Funktion scheiden.

  1. Vertritt ein ehrenamtlicher Beigeordneter den Bürgermeister, so erhält er für jeden Tag der Vertretung neben dem Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und der Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von 15,00 EURO.

  2. Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 2 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu. 

  3. Schriftführerinnen oder Schriftführer erhalten für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung von 17,50 EURO. Ausgenommen Gemeindevorstandssitzungen, wofür 7,50 EURO entschädigt werden.

  4. Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung, die gemäß § 9 Abs. 3 der Geschäftsordnung schriftlich den Verzicht auf die Zusendung der Sitzungsunterlagen in Papierform erklärt haben, erhalten zusätzlich eine monatliche Aufwandsentschädigung von 15,00 EURO.


§ 4 Fraktionssitzungen

  1. Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gem.
    § 36 a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und Aufwandsentschädigung nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 1. Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen).  

  2. Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben. Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 18 pro Jahr begrenzt.

§ 5 Dienstreisen

  1. Bei Dienstreisen erhalten Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Beigeordnete, des Ausländerbeirates und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten. 
  2. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Dienstreise vorher genehmigt hat. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen hat sie oder er die Entscheidung der Gemeindevertretung anzurufen. Dienstreisen von Beigeordneten werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister genehmigt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst.
  3.  Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die Genehmigung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen. 

 

§ 6 Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Antragsfrist

  1. Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 3 und 5 sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
  2. Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb eines Jahres bei dem Gemeindevorstand schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der Sitzung oder der Veranstaltung bzw. des Monats.

§ 7 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 19.12.2016 außer Kraft  

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Erzhausen, den 11. Januar 2024

gez. Lange

Bürgermeisterin

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