Benutzungs- und Entgeltordung für die Grillhütte
Benutzungs- und Entgeltordung für die Grillhütte
Stand: 13.7.2017 (Beschluss Gemeindevertretung)
Vorbemerkung
Die Grillhütte sowie die Außenanlagen sind mit Steuermitteln finanziert worden, die Erzhäuser
Bürgerinnen und Bürger aufgebracht haben. Diese haben daher Vorrang bei der Anmietung der
Anlage.
Im Interesse aller künftigen Nutzer muss die Gemeinde Erzhausen darauf achten, dass mit der Anlage
und den Einrichtungen sorgsam und pfleglich umgegangen wird.
Es gilt folgende Benutzungs- und Entgeltordnung:
1. Mietvertrag
1.1 Die Vermietung der Grillhütte und der Außenanlage erfolgt bevorzugt an Erzhäuser Bürgerinnen
und Bürger.
1.2 Auf die Überlassung der Anlage besteht kein Rechtsanspruch.
1.3. Vor Überlassung ist mit der Gemeinde ein schriftlicher Mietvertrag gemäß der Benutzungs- und
Entgeltordnung abzuschließen.
1.4 Die wechselseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich ausschließlich aus der Benutzungs- und
Entgeltordnung und dem Mietvertrag.
1.5 Ein Anspruch auf Reservierung besteht nicht. Aus einer Reservierung können Ansprüche auf
Überlassung nur hergeleitet werden, wenn es binnen 14 Tagen nach Reservierung zum
Abschluss eines Mietvertrages kommt.
2. Entgelt und Sicherheitsleistung
2.1 Für die Nutzung der Anlage wird eine Miete von
- 120,00 € in den Sommermonaten (01. April bis 30. September eines jeden Jahres)
- 130,00 € in den Wintermonaten (01. Oktober bis 31. März eines jeden Jahres)
pro Tag einschließlich Nebenkosten zzgl. 30,00 € für die Endreinigung erhoben.
2.2 Daneben ist vor Beginn der Nutzung eine Sicherheitsleistung von 200,00 € zu entrichten.
2.3 Bei einem Rücktritt vom abgeschlossenen Mietvertrag ist die vereinbarte Miete dennoch in
voller Höhe zu zahlen, es sei denn, die Gemeinde hat die Grillhütte für die vereinbarte Mietzeit
nach dem Rücktritt an einen Dritten vermietet. Für diesen Fall ist jedenfalls eine
Bearbeitungsgebühr von 30,00 € zu zahlen.
3. Übergabe/Rückgabe
Die Übergabe erfolgt spätestens bis 12:00 Uhr am Tage der vereinbarten Nutzung; die
Rückgabe hat bis spätestens 10:30 Uhr des nachfolgenden Tages besenrein zu erfolgen, es sei
denn, es wird etwas hiervon Abweichendes schriftlich vereinbart. Die Endreinigung ist ab 10:30
Uhr zu ermöglichen. Die Müllentsorgung obliegt dem Mieter.
4. Instandhaltung
Die Anlage wird in ordnungsgemäßem und gepflegtem Zustand übergeben; sie ist ebenfalls in
einem ordnungsgemäßen und gepflegten Zustand zurückzugeben. Das Nähere regelt der
Mietvertrag.
5. Haftung
Die Haftung der Gemeinde für Schäden aus Anlass der Überlassung der Anlage ist, soweit
gesetzlich zulässig, ausgeschlossen; der Mieter haftet für jegliche Schäden der Anlage, die
während der vereinbarten Nutzung durch ihn, seine Gäste und Besucher schuldhaft verursacht
wurden.
6. Verbote
Zelten und Übernachten, das Abbrennen von Knall- und Feuerwerkskörpern, entfachen von
Feuer außer in der dafür vorgesehenen Grillstelle sowie das Entzünden von ballonartigen
Leuchtkörpern auf der gesamten Anlage ist nicht gestattet.
Fahrzeuge dürfen nur auf dem als Parkplatz ausgewiesenen Gelände der Anlage geparkt
werden, das Befahren der Anlage ist nur zum Be- und Entladen auf den dafür vorgesehenen,
befestigten Flächen erlaubt.
6.1 Externe Kühlzapfanlagen sind nicht gestattet.
6.2 Das Mitbringen von Hunden und sonstigen Haustieren in die Grillhütte und auf dem gesamten
Areal ist grundsätzlich untersagt.
6.3 In der Grillhütte gilt absolutes Rauchverbot.
Die Benutzungs- und Entgeltordnung wurde von der Gemeindevertretung am 13.02.2017
beschlossen.