Benutzungs- u. Gebührenordnung Heegberghalle
Benutzungs- u. Gebührenordnung Heegberghalle
Stand: 7.7.2015
Vorbemerkung
Die Heegberghalle sowie die Außenanlagen sind mit Steuermitteln finanziert worden, die Erzhäuser Bürgerinnen und Bürger aufgebracht haben. Im Interesse aller künftigen Nutzer muss die Gemeinde Erzhausen darauf achten, dass mit der Anlage und den Einrichtungen sorgsam und pfleglich umgegangen wird. Es gilt folgende Benutzungs- und
Gebührenordnung:
1. Gebühren und Sicherheitsleistung
Der Mietpreis beträgt 200, --€.
Der Mietpreis/Gebühr beinhaltet die Benutzung der Heegberghalle nebst Außenanlagen mit Grill. Der Wasser- und Stromverbrauch wird separat abgerechnet. Der Mietpreis ist spätestens 1 Woche vor der Veranstaltung an die
Gemeinschaftskasse, DA-DI bei der Stadt- und Kreissparkasse DA
BLZ 508 501 50, Konto-Nr. 54 82 00, Swift Code HELADEF1DAS;
IBAN: DE86508501500000548200
unter Angabe des Kassenzeichens zu überweisen.
Daneben ist ebenfalls spätestens 1 Woche vor der Veranstaltung eine Sicherheitsleistung (Kaution) in Höhe von 300,--€ bar oder als Verrechnungsscheck bei der Gemeindeverwaltung Erzhausen, Rodenseestraße 3, zu entrichten.
Bei einem Rücktritt wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20,-- € fällig.
2. Gebührenermäßigungen und -befreiungen
Über Gebührenermäßigungen und –befreiungen (nur örtliche Vereine oder Institutionen) entscheidet der Gemeindevorstand auf schriftlichen Antrag.
3. Übergabe und Rückgabe
Das Mietobjekt wird in ordnungsgemäßem Zustand übergeben; es ist ebenfalls in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben und wird in einem Übernahme- bzw. Rückgabeprotokoll festgehalten. Bei nicht ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache werden die Reinigungs- bzw. Reparaturkosten dem Mieter in Rechnung gestellt.
Die Übergabe bzw. Rückgabe des Mietobjekts erfolgt nach Absprache mit dem hiesigen Bauhofleiter.
4. Abfallentsorgung und Toiletten
Für die Abfallbeseitigung ist der Veranstalter verantwortlich. Der Veranstalter hat für eine ausreichende Anzahl von Toiletten gemäß den gültigen Vorschriften zu sorgen. Das Urinieren und Hinterlassen von Fäkalien sowie Abfall ist auf
dem gesamten Gelände und den angrenzenden Wäldern und Grünflächen nicht gestattet. Für die Zwischenlagerung der Fäkalien und des Abwassers des Geschirrmobils können die vorhandenen Gruben genutzt werden. Für die fachgerechte Leerung ist der Mieter verantwortlich. Der entsprechende Nachweis ist bei Vertragsabschluss zu führen.
5. Haftung
Die Haftung der Gemeinde für Schäden aus Anlass der Überlassung des Mietgegenstandes ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen; der Mieter haftet für jegliche Schäden der Anlage, die während der vereinbarten Nutzung durch ihn, seine Gäste und Besucher schuldhaft verursacht wurden. Der Abschluss einer Haft- und Unfallversicherung wird empfohlen.